Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Zur  Vertretung  des  Fiskus  im  Rechtsstreit  ist,  soweit  landesgesetzlich  nichts  anderes
bestimmt  ist,  die  Steuerdirektivbehörde  berufen.

89.

Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempels  im  Verwaltungsweg
  entscheidet  die  Steuerdirektivbehörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,
wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  vom  Zeitpunkte  der  Stempelverwendung  oder  der  Zahlung
oder  Beitreibung  der  Abgabe  ab  gestellt  worden  ist.

8  10.

Den  Bundesregierungen  werden  die  Herauszahlungen  für  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempel
  aus  der  Reichskasse  erstattet.

§  11.

Für  verdorbene  Stempelmarken  oder  Vordrucke  und  für  Marken,  mit  welchen  demnächst
  verdorbene  Schriftstücke  versehen  sind,  kann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn  der
Schaden  mindestens  eine  Mark  beträgt  und  wenn  von  den  Stempeljeichen  oder  den  Schriftstücken,
  zu  welchen  sie  verwendet  sind,  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht
worden  ist,  demgegenüber  durch  die  Erstattung  das  Steuerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es
genügt,  wenn  der  Wert  der  gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten  Stempelzeichen  zusammen
eine  Mark  beträgt,  und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Beschädigung  der  einzelnen  Stempelzeichen
  durch  ein  und  dasselbe  Ereignis  veranlaßt,  oder  auf  verschiedene,  voneinander  unabhängige
  Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.

8  12.

Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Postanstalt  des  Bezirkes  innerhalb  eines  Monats,
nachdem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  unter  Beifügung  der  verdorbenen
Stempelzeichen  und  Schriftstücke  anzumelden.  Uber  die  Anträge  entscheidet,  falls  sie  einem
Postamt  erster  oder  zweiter  Klasse  unterbreitet  sind,  der  Postamtsvorsteher.  In  zweifelhaften
Fällen  sowie  allgemein  seitens  der  übrigen  Postanstalten  ist  die  Entscheidung  der  der  Peostanstalt
  vorgesetzten  Behörde  (im  Reichs-Postgebiet  und  in  Bayern  der  Oberpostdirektionen,
in  Württemberg  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen)  einzuholen.

Die  Frist  zur  Geltendmachung  des  Erstattungsanspruchs  ist  auch  dann  als  gewahrt  anzusehen,
  wenn  die  Erstattung  bei  einer  nicht  zuständigen  Postanstalt  oder  einer  Steuerstelle
beantragt  worden  ist.  Die  Amtsstellen  haben  in  diesem  Falle  den  Antrag  der  zuständigen
Behörde  (Abs.  1  Satz  1)  zur  Entscheidung  vorzulegen.