Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fahrnisgemeinschaft

8

2204

Testament  s.  Erbe  2054.
Verwandtschaft.

1604  Besteht  a.  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  F.,  so  bestimmt

1o

Art.

-

S□g

sich  die  Unterhaltspflicht  des  Mannes
oder  der  Frau  Verwandten  gegenüber
so,  wie  wenn  das  Gesamtgut  dem
unterhaltspflichtigen  Ehegatten  gehörte.
1620.

Fahrzeug.
Einführungsgesetz  s.  Dienst  —
Einführungsgesetz.
Testament  s.  Deutsche  —  Testament.


Todeserklärung.

16  Wer  sich  bei  einer  Seefahrt  auf  einem

18

während  der  Fahrt  untergegangenen
F.  befunden  hat  und  seit  dem  Untergange
  des  F.  verschollen  ist,  kann  für
tot  erklärt  werden,  wenn  seit  dem
Untergang  ein  Jahr  verstrichen  ist.
Der  Untergang  des  F.  wird  vermutet,
  wenn  es  an  dem  Orte  seiner
Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder
in  Ermangelung  eines  festen  Reiseziels
nicht  zurückgekehrt  ist  und  wenn
bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee
ein  Jahr,
bei  Fahrten  innerhalb  anderer
europäischer  Meere,  mit  Einschluß
sämtlicher  Teile  des  Mittelländischen,
  Schwarzen  und  Asowyschen
Meeres,  zwei  Jahre,  bei  Fahrten,
die  über  außereuropäische  Meere
führen,  drei  Jahre

seit  dem  Antritte  der  Reise  verstrichen

sind.  Sind  Nachrichten  über  das  F.
eingegangen,  so  ist  der  Ablauf  des
Zeitraumes  erforderlich,  der  verstrichen
sein  müßte,  wenn  das  F.  von  dem
Orte  abgegangen  wäre,  an  dem  es
sich  den  Nachrichten  zufolge  zuletzt
befunden  hat.  13,  17,  18.

Im  Falle  einer  Todeserklärung  ist
als  Zeitpunkt  des  Todes,  sofern  nicht

6

 

 

—

8

Art.
96

8

Fälligkeit

die  Ermittelungen  ein  anderes  ergeben,
anzunehmen:
in  den  Fällen  des  8  16  der
Zeitpunkt,  in  welchem  das  F.
untergegangen  ist  oder  von  welchem
an  der  Untergang  vermutet  wird.  19.

Pall.
Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  8  113.
Geschäftsfähigkeit.

113  Die  für  einen  einzelnen  F.  erteilte

Ermächtigung  für  einen  Minderjährigen
zu  einem  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis
gilt  im  Zweifel  als  a.  Ermächtigung
zur  Eingehung  von  Verhältnissen
derselben  Art.  106.

Fälligkeit.
Bürgschaft.

770  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des

775  Ist  die

609  Ist

Gläubigers  verweigern,  solange  dem
Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das
seiner  Verbindlichkeit  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten.
Die  gleiche  Befugnis  hat  der  Bürge,
solange  sich  der  Gläubiger  durch  Aufrechnung
  gegen  eine  fällige  Forderung
des  Hauptschuldners  befriedigen  kann.
Hauptverbindlichkeit  eines
Bürgen  noch  nicht  fällig,  so  kann  der
Hauptschuldner  den  Bürgen,  statt  ihn
zu  besreien,  Sicherheit  leisten.
Darlehen.
für  die  Rückerstattung  eines
Darlehens  eine  Zeit  nicht  bestimmt,
so  hängt  die  F.  davon  ab,  daß  der

Art.  Gläubiger  oder  der  Schuldner  kündigt.

5%  Einführungsgesetz  s.

8

Hypothek
§  1123.
Erbe.

2019,  2041  s.  Schuldverhältnis  406.
2046  Ist  eine  Nachlaßverbindlichkeit  bei  der

Auseinandersetzung  noch  nicht  fällig,
so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
zurückzubehalten.
                        
Fälligkeit 8 Gesellschaft. 720 s. Schuldverhältnis 406. 733 Ist eine Schuld unter Gisellcheftern, 1193 1473, 1475 1123 1126 1133 1137 noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. 731. Grundschuld. Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Güterrecht. 1497, 1546, 1524, 1554 s. Schuldverhältnis 406. s. Berichtigung — Gübterrecht. Hypothek. Ist ein Grundstück vermietet oder ver- . pachlet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet= oder Pachtzinsforderung. Soweit die Forderung fällig ist. wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte der F. von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der Mietoder Pachtzins im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Miet= oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlagnahme laufende und das folgende Kalendervierteljahr. 1126, 1129. Ist mit dem Eigentum an einem mit Hypotheken belasteten Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des 8 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam. s. Beseitigung — Hypothek. s. Bürgschaft 770. 1141 1142 1149 1156, 1158 Fälligkeit Hängt die F. einer Forderung, für die eine Hypothek bestellt ist, von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 1185. Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstücke zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken. 1185 s. Schuldoerhältnis 406. Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406—408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406—108, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen. Leistung. 248 Eine im Voraus getroffene Verein-