Fahrnisgemeinschaft
8
2204
Testament s. Erbe 2054.
Verwandtschaft.
1604 Besteht a. Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft
oder F., so bestimmt
1o
Art.
-
S□g
sich die Unterhaltspflicht des Mannes
oder der Frau Verwandten gegenüber
so, wie wenn das Gesamtgut dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte.
1620.
Fahrzeug.
Einführungsgesetz s. Dienst —
Einführungsgesetz.
Testament s. Deutsche — Testament.
Todeserklärung.
16 Wer sich bei einer Seefahrt auf einem
18
während der Fahrt untergegangenen
F. befunden hat und seit dem Untergange
des F. verschollen ist, kann für
tot erklärt werden, wenn seit dem
Untergang ein Jahr verstrichen ist.
Der Untergang des F. wird vermutet,
wenn es an dem Orte seiner
Bestimmung nicht eingetroffen oder
in Ermangelung eines festen Reiseziels
nicht zurückgekehrt ist und wenn
bei Fahrten innerhalb der Ostsee
ein Jahr,
bei Fahrten innerhalb anderer
europäischer Meere, mit Einschluß
sämtlicher Teile des Mittelländischen,
Schwarzen und Asowyschen
Meeres, zwei Jahre, bei Fahrten,
die über außereuropäische Meere
führen, drei Jahre
seit dem Antritte der Reise verstrichen
sind. Sind Nachrichten über das F.
eingegangen, so ist der Ablauf des
Zeitraumes erforderlich, der verstrichen
sein müßte, wenn das F. von dem
Orte abgegangen wäre, an dem es
sich den Nachrichten zufolge zuletzt
befunden hat. 13, 17, 18.
Im Falle einer Todeserklärung ist
als Zeitpunkt des Todes, sofern nicht
6
—
8
Art.
96
8
Fälligkeit
die Ermittelungen ein anderes ergeben,
anzunehmen:
in den Fällen des 8 16 der
Zeitpunkt, in welchem das F.
untergegangen ist oder von welchem
an der Untergang vermutet wird. 19.
Pall.
Einführungsgesetz s. Geschäftsfähigkeit
8 113.
Geschäftsfähigkeit.
113 Die für einen einzelnen F. erteilte
Ermächtigung für einen Minderjährigen
zu einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gilt im Zweifel als a. Ermächtigung
zur Eingehung von Verhältnissen
derselben Art. 106.
Fälligkeit.
Bürgschaft.
770 Der Bürge kann die Befriedigung des
775 Ist die
609 Ist
Gläubigers verweigern, solange dem
Hauptschuldner das Recht zusteht, das
seiner Verbindlichkeit zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugnis hat der Bürge,
solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung
gegen eine fällige Forderung
des Hauptschuldners befriedigen kann.
Hauptverbindlichkeit eines
Bürgen noch nicht fällig, so kann der
Hauptschuldner den Bürgen, statt ihn
zu besreien, Sicherheit leisten.
Darlehen.
für die Rückerstattung eines
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt,
so hängt die F. davon ab, daß der
Art. Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
5% Einführungsgesetz s.
8
Hypothek
§ 1123.
Erbe.
2019, 2041 s. Schuldverhältnis 406.
2046 Ist eine Nachlaßverbindlichkeit bei der
Auseinandersetzung noch nicht fällig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche
zurückzubehalten.
Fälligkeit
8
Gesellschaft.
720 s. Schuldverhältnis 406.
733 Ist eine Schuld unter Gisellcheftern,
1193
1473,
1475
1123
1126
1133
1137
noch nicht fällig oder ist sie streitig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche
zurückzubehalten. 731.
Grundschuld.
Das Kapital der Grundschuld wird
erst nach vorgängiger Kündigung fällig.
Güterrecht.
1497, 1546, 1524, 1554 s. Schuldverhältnis
406.
s. Berichtigung — Gübterrecht.
Hypothek.
Ist ein Grundstück vermietet oder ver- .
pachlet, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist.
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der F. von der
Haftung frei, wenn nicht vorher die
Beschlagnahme zu Gunsten des Hypothekengläubigers
erfolgt. Ist der Mietoder
Pachtzins im Voraus zu entrichten,
so erstreckt sich die Befreiung
nicht auf den Miet= oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als das zur Zeit
der Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr. 1126,
1129.
Ist mit dem Eigentum an einem mit
Hypotheken belasteten Grundstück ein
Recht auf wiederkehrende Leistungen
verbunden, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Ansprüche auf diese
Leistungen. Die Vorschriften des
§ 1123 Abs. 2 Satz 1, des 8 1124
Abs. 1, 3 und des § 1125 finden
entsprechende Anwendung. Eine vor
der Beschlagnahme erfolgte Verfügung
über den Anspruch auf eine Leistung,
die erst drei Monate nach der Beschlagnahme
fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam.
s. Beseitigung — Hypothek.
s. Bürgschaft 770.
1141
1142
1149
1156,
1158
Fälligkeit
Hängt die F. einer Forderung, für
die eine Hypothek bestellt ist, von einer
Kündigung ab, so ist die Kündigung
für die Hypothek nur wirksam, wenn
sie von dem Gläubiger dem Eigentümer
oder von dem Eigentümer dem
Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten
des Gläubigers gilt derjenige, welcher
im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
ist, als der Eigentümer. 1185.
Der Eigentümer ist berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen, wenn die
Forderung ihm gegenüber fällig geworden
oder wenn der persönliche
Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Befriedigung kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
Der Eigentümer kann, solange nicht
die Forderung ihm gegenüber fällig
geworden ist, dem Gläubiger nicht das
Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung
die Übertragung des Eigentums
an dem Grundstücke zu verlangen
oder die Veräußerung des Grundstücks
auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken.
1185 s. Schuldoerhältnis 406.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder
andere Nebenleistungen gerichtet ist,
die nicht später als in dem Kalendervierteljahr,
in welchem der Eigentümer
von der Übertragung Kenntnis erlangt,
oder dem folgenden Vierteljahre fällig
werden, finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und
dem neuen Gläubiger die Vorschriften
der §§ 406—408 Anwendung; der
Gläubiger kann sich gegenüber den
Einwendungen, welche dem Eigentümer
nach den §§ 404, 406—108, 1157
zustehen, nicht auf die Vorschriften
des § 892 berufen.
Leistung.
248 Eine im Voraus getroffene Verein-