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solche ohne vorgängige Einholung des gedachten gerichtlichen Beschlusses erfolgen
und es ist letzterer dann sofort nachträglich einzuholen. Sofern und so lange das
Gericht die Aussetzung des Strafvollzugs nicht beschlossen hat, sind die durch die
Ueberführung des Gefangenen in die Krankenanstalt, sowie durch die Verpflegung
und ärztliche Behandlung desselben in letzterer erwachsenen Kosten aus der gerichtlichen
Verlagskasse zu bestreiten.
Nach der Entlassung eines Gefangenen aus dem Gerichtsgefängniß hat die
Gefängniß-Verwaltung dem Gericht eine Liquidation über die zu erstattenden Kosten
behufs der Zahlbarmachung zu übersenden. Soweit hierbei wegen Krankheit des
Gefangenen ein höherer Ansatz, als fünf Groschen für den Verpflegungstag berechnet
wird, bedürfen die Thatsachen, auf welche die Mehrforderung sich gründet, der
Bescheinigung durch den Arzt des Gerichtsgefängnisses.
Weimar am 17. Januar 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachung,
die Errichtung eines Gerichtsgefängnisses
für das Großherzogthum in Eisenach und die
Vollstreckung der Strafen in demselben
betreffend.
[10|] V. Zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
ist die Einführungsfrist für den von dem Kaufmann Heinrich Pollack zu Ham-
burg erfundenen und unter dem 10. Januar 1872 für das Großherzogthum Sachfen
patentirten selbstthätigen Faltenbrech-Apparat an Nähmaschinen, dem desfallsigen
Ansuchen gemäß, auf Ein Jahr, also bis zum 10. Januar 1874 verlängert
worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 10. Januar 1872 — Re-
gierungs-Vlatt von 1872 S. 21 —, wird solches andurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Weimar am 23. Januar 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.