Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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solche ohne vorgängige Einholung des gedachten gerichtlichen Beschlusses erfolgen 
und es ist letzterer dann sofort nachträglich einzuholen. Sofern und so lange das 
Gericht die Aussetzung des Strafvollzugs nicht beschlossen hat, sind die durch die 
Ueberführung des Gefangenen in die Krankenanstalt, sowie durch die Verpflegung 
und ärztliche Behandlung desselben in letzterer erwachsenen Kosten aus der gerichtlichen 
Verlagskasse zu bestreiten. 
Nach der Entlassung eines Gefangenen aus dem Gerichtsgefängniß hat die 
Gefängniß-Verwaltung dem Gericht eine Liquidation über die zu erstattenden Kosten 
behufs der Zahlbarmachung zu übersenden. Soweit hierbei wegen Krankheit des 
Gefangenen ein höherer Ansatz, als fünf Groschen für den Verpflegungstag berechnet 
wird, bedürfen die Thatsachen, auf welche die Mehrforderung sich gründet, der 
Bescheinigung durch den Arzt des Gerichtsgefängnisses. 
Weimar am 17. Januar 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Errichtung eines Gerichtsgefängnisses 
für das Großherzogthum in Eisenach und die 
Vollstreckung der Strafen in demselben 
betreffend. 
[10|] V. Zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
ist die Einführungsfrist für den von dem Kaufmann Heinrich Pollack zu Ham- 
burg erfundenen und unter dem 10. Januar 1872 für das Großherzogthum Sachfen 
patentirten selbstthätigen Faltenbrech-Apparat an Nähmaschinen, dem desfallsigen 
Ansuchen gemäß, auf Ein Jahr, also bis zum 10. Januar 1874 verlängert 
worden. 
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 10. Januar 1872 — Re- 
gierungs-Vlatt von 1872 S. 21 —, wird solches andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 23. Januar 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith.
	        
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