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Gesehzzund Verordnungsbl
für das Königreich Sachsen,
1468 Stück vom Jahre 1836.
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43.) Verordnung,
die Vorschriften über Reklamationen gegen das Verfahren bei Abschätung
des Grundeigenthums, Behufs der Einfuührung eines neuen Grundsteuersystems
betreffend;
vom 7ten Juli 1836.
Uer- die Untersuchung und Entscheidung der, in Hinsicht der Abschätzung der Grundstücken
zum Behuf der Einführung eines neuen Grundsteuersystems, vorkommenden Reklamationen,
sind folgende Bestimmungen getroffen worden:
1.) Dergleichen Reklamarionen dürfen nicht gegen die Classifikarions= und Abschätzungegrundsätze
selbst, sondern nur gegen die Art der Anwendung derselben, mithin nur
gegen das Verfahren der für das Abschätzungsgeschäft ernannren Ober= und Special-Commissarien
überhaupt, und die unrichtige Anwendung der Classisikations= und Abschätzungsgrundsätze
gerichter werden.
Um sich über diese Grundsätze genügende Kenntnis zu verschaffen, können die betheiligten
Grundbesitzer, nach §. 18. der, die Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems betreffenden
allerhöchsten Verordnung vom 7ien März v. J. (Gesetz= und Verordnungsblatt
v. J. 1835. Seite 165.) die Einsicht der den Commsaarien ertheilcen Instruktion verlangen,
wie denn auch jeder Grundeigenthümer, nach Maasgabe gedachter Verordnung berechtigt
ist, den seine Grundstücken betreffenden commissarischen Localerpeditionen beizuwohnen;
nur darf sich derselbe eine Einmischung in das Geschäfe selbst nicht erlauben.
2.) Reklamationen gegen die Classisikation der Flur und die Auswahl der Normalstücke,
so wie gegen die Bestimmung des Clima, können nicht von einzelnen Grundeigenthümern,
sondern nur von der ganzen Gemeinde oder von sämmtlichen Betheiligten einer
Classe angebracht, und müssen bei dem Ober-Commissar, in der von diesem, bei öffentlicher
Bekannmmachung der Classisikation der Flur und der Auswahl der Normalstücke bestimmten
Frist, schriftlich und mit Gründen unterstützt, eingereicht werden. Der Ober-Commissar ist
verpflichtet, die erhobene Beschwerde an Ort und Stelle, mit Zuziehung der von der Com-1836.
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