Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(  1°1)

 

Gesehzzund  Verordnungsbl

für  das  Königreich  Sachsen,
1468  Stück  vom  Jahre  1836.

  

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43.)  Verordnung,

die  Vorschriften  über  Reklamationen  gegen  das  Verfahren  bei  Abschätung
des  Grundeigenthums,  Behufs  der  Einfuührung  eines  neuen  Grundsteuersystems
  betreffend;

vom  7ten  Juli  1836.

Uer-  die  Untersuchung  und  Entscheidung  der,  in  Hinsicht  der  Abschätzung  der  Grundstücken
  zum  Behuf  der  Einführung  eines  neuen  Grundsteuersystems,  vorkommenden  Reklamationen,
  sind  folgende  Bestimmungen  getroffen  worden:

1.)  Dergleichen  Reklamarionen  dürfen  nicht  gegen  die  Classifikarions=  und  Abschätzungegrundsätze
  selbst,  sondern  nur  gegen  die  Art  der  Anwendung  derselben,  mithin  nur
gegen  das  Verfahren  der  für  das  Abschätzungsgeschäft  ernannren  Ober=  und  Special-Commissarien
  überhaupt,  und  die  unrichtige  Anwendung  der  Classisikations=  und  Abschätzungsgrundsätze
  gerichter  werden.

Um  sich  über  diese  Grundsätze  genügende  Kenntnis  zu  verschaffen,  können  die  betheiligten
  Grundbesitzer,  nach  §.  18.  der,  die  Vorbereitung  eines  neuen  Grundsteuersystems  betreffenden
  allerhöchsten  Verordnung  vom  7ien  März  v.  J.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
v.  J.  1835.  Seite  165.)  die  Einsicht  der  den  Commsaarien  ertheilcen  Instruktion  verlangen,
  wie  denn  auch  jeder  Grundeigenthümer,  nach  Maasgabe  gedachter  Verordnung  berechtigt
  ist,  den  seine  Grundstücken  betreffenden  commissarischen  Localerpeditionen  beizuwohnen;
  nur  darf  sich  derselbe  eine  Einmischung  in  das  Geschäfe  selbst  nicht  erlauben.

2.)  Reklamationen  gegen  die  Classisikation  der  Flur  und  die  Auswahl  der  Normalstücke,
  so  wie  gegen  die  Bestimmung  des  Clima,  können  nicht  von  einzelnen  Grundeigenthümern,
  sondern  nur  von  der  ganzen  Gemeinde  oder  von  sämmtlichen  Betheiligten  einer
Classe  angebracht,  und  müssen  bei  dem  Ober-Commissar,  in  der  von  diesem,  bei  öffentlicher
Bekannmmachung  der  Classisikation  der  Flur  und  der  Auswahl  der  Normalstücke  bestimmten
Frist,  schriftlich  und  mit  Gründen  unterstützt,  eingereicht  werden.  Der  Ober-Commissar  ist
verpflichtet,  die  erhobene  Beschwerde  an  Ort  und  Stelle,  mit  Zuziehung  der  von  der  Com-1836.

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