Realgewerbe. Oneroser Titel. 53
Art. 340 ist, das von einem Staatsdiener an
einem ihm anvertrauten Dokumente begangene Verbrechen
der Fälschung als ein Amtsverbrechen
zu bezeichnen, und die Strafe der Dienstentsetzung
darauf zu setzen, welche Dienstentsetzung
nach Art. 22, 1 zwar von selbst den Verlust aller
Staats= und Ehrenämter zur Folge hat, allein
überdieß den selbstständigen Charakter einer Ehrenstrafe
an sich trägt.
« Von dieser Ansicht ausgehend hat der oberste
Gerichtshof am 20. Juni 1845 (Nr. 96 4½3) ein
lossprechendes Erkenntniß erlassen, während in erster
Instanz bei dem Mangel einer betrugerischen
Absicht der Thatbestand des im Art. 340
bezeichneten Verbrechens angenommen und ein verurtheilendes
Erkenntniß erlassen worden war. G.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Aus dem Umstande, daß eine Gewerbsgerechtigkeit unter elnem
lästigen Titel erworben wurde, folgt nicht, daß solche
- eine reale sei.
In dieser Beziehung äußert sich ein oberstrichterliches
Erkenntniß vom 28. Okt. 1843, Reg. Nr.
1192 1%3: Allerdings zeichnet sich eine reale Gerechtigkeit
von einer persönlichen dadurch aus, daß
sie veräußert und vererbt werden kann. Allein
dieses war biöher kein Hinderniß, daß auch persönliche
Gerechtigkeiten in Form eines Kaufes,
oder überhaupt cessionsweise, und zwar in der
Art veräußert wurden, daß der persönlich Berechtigte
gegen Bezahlung einer gewissen Kaufsoder
Cessionssumme auf seine Gerechtigkeit zum
Besten eines Dritten verzichtete, und die hiedurch
erledigte Gerechtigkeit mit Bewilligung der Obrigkeit
auf diesen Dritten überging, wie schon von