Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

Realgewerbe.  Oneroser  Titel.  53

Art.  340  ist,  das  von  einem  Staatsdiener  an
einem  ihm  anvertrauten  Dokumente  begangene  Verbrechen
  der  Fälschung  als  ein  Amtsverbrechen
zu  bezeichnen,  und  die  Strafe  der  Dienstentsetzung
  darauf  zu  setzen,  welche  Dienstentsetzung
nach  Art.  22,  1  zwar  von  selbst  den  Verlust  aller
Staats=  und  Ehrenämter  zur  Folge  hat,  allein
überdieß  den  selbstständigen  Charakter  einer  Ehrenstrafe
  an  sich  trägt.

«  Von  dieser  Ansicht  ausgehend  hat  der  oberste
Gerichtshof  am  20.  Juni  1845  (Nr.  96  4½3)  ein
lossprechendes  Erkenntniß  erlassen,  während  in  erster
  Instanz  bei  dem  Mangel  einer  betrugerischen
  Absicht  der  Thatbestand  des  im  Art.  340
bezeichneten  Verbrechens  angenommen  und  ein  verurtheilendes
  Erkenntniß  erlassen  worden  war.  G.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Aus  dem  Umstande,  daß  eine  Gewerbsgerechtigkeit  unter  elnem
  lästigen  Titel  erworben  wurde,  folgt  nicht,  daß  solche
-  eine  reale  sei.

In  dieser  Beziehung  äußert  sich  ein  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  28.  Okt.  1843,  Reg.  Nr.
1192  1%3:  Allerdings  zeichnet  sich  eine  reale  Gerechtigkeit
  von  einer  persönlichen  dadurch  aus,  daß
sie  veräußert  und  vererbt  werden  kann.  Allein
dieses  war  biöher  kein  Hinderniß,  daß  auch  persönliche
  Gerechtigkeiten  in  Form  eines  Kaufes,
oder  überhaupt  cessionsweise,  und  zwar  in  der
Art  veräußert  wurden,  daß  der  persönlich  Berechtigte
  gegen  Bezahlung  einer  gewissen  Kaufsoder
  Cessionssumme  auf  seine  Gerechtigkeit  zum
Besten  eines  Dritten  verzichtete,  und  die  hiedurch
erledigte  Gerechtigkeit  mit  Bewilligung  der  Obrigkeit
  auf  diesen  Dritten  überging,  wie  schon  von