Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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renden Verzeichnisse angemerkt, und letzteres von einem Mitgliede des Vorstandes 
beglaubigt. 
Gleichzeitig muß der betreffende Aktionair an das in der Einladung bezeich- 
nete Legitimations-Büreau ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern 
seiner Aktien in zwei Exemplaren einsenden, von denen das eine zu den Akten der 
Gesellschaft geht, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft unter der Bescheinigung 
der erfolgten Deposition, sowie mit dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm 
zurückgegeben wird. Dieses Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf 
Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von 
Stimmzetteln, welche mit dem Stempel der Gesellschaft und dem Vermerke der 
Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen versehen sein müssen, verabfolgt wird. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betref- 
fenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten amtliche 
Bescheinigungen von Staats- oder Gemeinde-Behörden über die bei ihnen erfolgte 
Deposition der Altien. 
Quittungsbogen, auf welchen die fällig gewesenen Einzahlungen quittirt sind, 
ersetzen bezüglich der Stimmberechtigung, beziehungsweise der Theilnahme an der 
General = Versammlung, die Aktien. 
§. 27. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der 
General-Versammlung. 
§. 28. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, eventuell ein 
von dem Aufsichtsrathe zu beauftragendes Mitglied desselben führt den Vorsitz in 
der General-Versammlung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt 
die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt 
das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Abstimmungen über einen der im §. 24 unter 1 bis 8 aufgeführten Gegen- 
stände sind nur dann verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich eine Majorität von 
zwei Dritttheilen der abgegebenen Stimmen oder eine Majorität, die mehr als die 
Hälfte des Gesellschafts-Kapitals repräsentirt, für den desfallsigen Antrag erklärt hat. 
35“
	        
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