Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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renden  Verzeichnisse  angemerkt,  und  letzteres  von  einem  Mitgliede  des  Vorstandes
beglaubigt.

Gleichzeitig  muß  der  betreffende  Aktionair  an  das  in  der  Einladung  bezeichnete
  Legitimations-Büreau  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß  der  Nummern
seiner  Aktien  in  zwei  Exemplaren  einsenden,  von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der
Gesellschaft  geht,  das  andere,  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  unter  der  Bescheinigung
der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit  dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm
zurückgegeben  wird.  Dieses  Exemplar  dient  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf
Grund  deren  beim  Eintritt  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von
Stimmzetteln,  welche  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  und  dem  Vermerke  der
Zahl  der  dem  Inhaber  zustehenden  Stimmen  versehen  sein  müssen,  verabfolgt  wird.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikat-Verzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der  betreffenden
  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  amtliche
Bescheinigungen  von  Staats-  oder  Gemeinde-Behörden  über  die  bei  ihnen  erfolgte
Deposition  der  Altien.

Quittungsbogen,  auf  welchen  die  fällig  gewesenen  Einzahlungen  quittirt  sind,
ersetzen  bezüglich  der  Stimmberechtigung,  beziehungsweise  der  Theilnahme  an  der
General  =  Versammlung,  die  Aktien.

§.  27.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt  der

General-Versammlung.
§.  28.

Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsraths  oder  dessen  Stellvertreter,  eventuell  ein
von  dem  Aufsichtsrathe  zu  beauftragendes  Mitglied  desselben  führt  den  Vorsitz  in
der  General-Versammlung.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  bestimmt
die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt  das  Wort  und  setzt
das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Abstimmungen  über  einen  der  im  §.  24  unter  1  bis  8  aufgeführten  Gegenstände
  sind  nur  dann  verbindlich  für  die  Gesellschaft,  wenn  sich  eine  Majorität  von
zwei  Dritttheilen  der  abgegebenen  Stimmen  oder  eine  Majorität,  die  mehr  als  die
Hälfte  des  Gesellschafts-Kapitals  repräsentirt,  für  den  desfallsigen  Antrag  erklärt  hat.

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