Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

6  Zur  Resorm  der  Reserirmethode.

Wir  könnten  diesen  vier  Beispielen  noch  ein
paar  Dutzend  andre  folgen  lassen,  aber  es  ist
wohl  nicht  nöthig.  Wir  rechnen  darauf,  daß
Sachkundige  bei  Lesung  dieser  Zeilen  sich  sagen:
„Ja,  so  geht  es  zu,  dergleichen  erlebt  man  alle
Tage.“

Hat  man  ein  Uebel  erkannt,  so  ist  nichts
natürlicher,  als  drauf  denken,  wie  es  künftig  zu
vermeiden  sey.  Hier  empfehlen  sich  folgende  Reeln

a)  den  Aktenauszug  nicht  eher  zu  beginnen,
als  bis  man  der  Sache,  etwa  mit  Hülfe  von
Ercerpten,  Meister  geworden  und  ein  bestimmtes
Resultat  gewonnen  hat;

b)  bei  Fertigung  des  Aktenauszuges  Alles
—  wenn  nicht  wegzulassen,  doch  nur  notizgebend
zu  erwähnen,  was  nach  der  Grundlage  der  für
richtig  erkannten  Meinung  als  unerheblich  und
überflüssig  erscheint  7).  Freilich  kann  diese  Grundlage
  durch  Kollegialbeschluß  umgestoßen  werden;
für  diesen  Fall  muß  man  gerüstet  seyn,  in  den
Akten  alle  diejenigen  Stellen,  welche  sich  zufolge
des  abweichenden  Beschlusses  als  relevant  darstellen,
  zusammenhängend  etwa  nach  einer  Skizze
vor  Augen  zu  legen,  oder,  wenn  man  ganz  sicher
gehen  will  oder  die  Sache  sehr  verwickelt  ist,  einen
  eventuellen  Aktenauszug  bereit  halten
z.  B.  über  die  Verhandlungen  aus  dem  Stand-1)

  Gleiches  gilt  natürlich,  wenn  der  Akteuauszug  nicht  zu
fertigen,  sondern  nur  dasjenige  auszuwählen  ist,  was
aus  den  Vorträgen  der  vorigen  Justanzen,  oder  aus
den  Aktenstücken  selbst  —  dem  jetzt  entscheidenden  Colleginm
  vorgelesen  wird.