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VIII. Insofern im öffentlichen Interesse oder aus Räücksichten der Schick-
lichkeit oder bisher geübter Reciprocität noch sonstige Mittheilungen als nothwendig
oder zweckmäßig erscheinen, sind dieselben von Amtswegen oder auf Ersuchen zu
machen. Insbesondere sind diejenigen Behörden, welche strafbare Handlungen behufs
gerichtlicher Untersuchung zur Anzeige gebracht haben, von dem Ausfall der Unter-
suchung regelmäßig zu benachrichtigen. Ebenso ist, wenn Schulkinder zu Strafen
verurtheilt oder auch nur wegen einer strafbaren Haudlung zur Anzeige gebracht,
auf Grund der §§ 55 oder 56 des Strafgesetzbuchs aber mit Strafen verschont
worden sind, der betreffenden Schulephorie hiervon Mittheilung zu machen.
Uebrigens wird, um etwaigen Zweifeln vorzubeugen, ausdrücklich bemerkt, daß
gegenwärtige Instruktion sich auf Mittheilungen der Gerichte an die bei ihnen
fungirenden Staatsanwälte oder Staatsanwaltvertreter nicht mit bezieht, die hierüber
bestehenden Vorschriften vielmehr (z. B. die IJustruktion des Großherzoglichen Ober-
staatsanwalts für die Förster vom 15. August 1856, das Mandats-Verfahren be-
treffend §. 9) auch künftig zu befolgen sind.
Gegenwärtige Instruktion tritt mit dem 1. April dieses Jahres in Wirksamkeit.
Doch ist für die sub III erwähnten Verzeichnisse der Vorrath von Formularen,
welche nach dem Seite 9 des Regierungsblatts von 1862 ersichtlichen Schema
eingerichtet sind, noch zu verwenden und aufzubrauchen.
Weimar am 12. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Instruktion,
die von den Gerichten über die Einleitung
und den Ausfall strafrechtlicher Untersuchun-
gen zu machenden Mittheilungen
betreffend.