Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876.  65

Gesetzsammlung
für  das  Furstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

6.  Stück  vom  Jahre  1876.

 

NXIV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  8.  Mai  1876,

die  von  approbirten  Wundärzten  vorzunehmenden  Impfungen  betr.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  April  d.  J.  den  Beschluß
gefaßt,  daß  diejenigen  approbirten  Wundärzte,  welche  bereits  vor  dem  Erlaß  der
Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1969  zur  Ausführung  von  Impfungen  berechtigt
waren,  weder  von  der  Bernfung  zu  zimich  Impfärzten  noch  von  der  Vornahme
von  Privat-Impfungen  ausgeschlossen  sein  si

Wir  bringen  solches  mit  dem  elr  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  hiernach
  auch  diejenigen  Chirurgen  2  ter  Klasse  hiesigen  Landes,  welchen  schon  vor  dem
Erlaß  der  Gewerbe  Ordnung  die  Vornahme  von  Impfungen  gestattet  war,  mit  derselben
  sich  serner  befassen  können.

Rudolstadt,  den  8.  Mai  1876.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

 

XV.  Verordnung
vom  10.  Mai  1876,
betreffend  die  Erweiterung  der  Verordnung  vom  9.  März  1855  über
die  Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Bußtage  (Ges.-Samml.  S.  49).
Mit  höchsier  Genehmigung  Serenissimi  wird  die  den  Kirchen=  und  Schulvorständen
  bezüglich  in  Vertretung  derselben  den  Ortsvorständen  ertheilte  Befugniß,

Furül.  Schw.-Rudolst.  Gesezlammlung  XXXVII.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  13.  Zu  1876.