Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

666  Nr.  79.  1917.

(2)  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1917,  betreffend  die  Überwachung  der  Fischerfahrzeuge
  an  der  Küste  Mecklenburgs.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona,  betreffend  die  Uberwachung  der  Fischerfahrzeuge  un
der  Küste  Mecklenburgs  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  11.  Mai  1917.

Großherzoglich  Mecklenburalsches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  7874.  Nr.  887.  Altona,  den  3.  Mai  1917.

verorodnung
sür  die  Überwachung  der  Fischerfahrzeuge  an  der  Küste  Mecklenburgs.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
verordne  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  zur  Regelung  des  Verkehrs  von
Fischerfahrzeugen  und  Booten  jeder  Art  in  der  mecklenburgischen  Küstenzone:

A.  Anlegeplätze.

1.  Fischerfahrzeuge  dürfen  nur  an  ihren  gewöhnlichen  Liegeplätzen  oder  an
den  ihnen  zur  Ablieferung  des  Fanges  bezeichneten  Plätzen  anlegen.  Der
gewöhnliche  Liegeplatz  wird  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  angewiesen
und  darf  nur  mit  deren  Zustimmung  geändert  werden.  Die  ganze  Jusel
Poel  gilt  als  ein  Liegeplaptz.

.  An  Brücken,  Bollwerken  oder  Pfählen  liegende  Fahrzeuge  müssen  mit  einer
Kette  fest  angeschlossen  sein.

Von  den  Fahrzeugen  sind  Steuer,  Bootshaken,  Rieme.:,  Anlriebskurbel
  zum  Motor  und  Vorsegel  zu  entfernen.

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  im  Absatz  1  und  2  können  von
der  Polizeibehörde  nach  Benehmen  mit  dem  zuständigen  Küstenschut-Bataillon
  zugelassen  werden.

.  Dauernd  oder  für  längere  Zeit  außer  Betrieb  gesetzte  Fahrzeuge  sind  fest
anzuschließen  oder  vom  Strand  fortzuschaffen.  Das  Inventar  ist  aus  ihnen
zu  entfernen  und  sicher  zu  verwahren.

B.  Verhalten  auf  der  Fahrt.

4.  Der  Bootsführer  sowie  jede  mitfahrende  Person  müssen  einen  vom  Küstent

  Vatailon  ausgestellten  Erlaubnisschein  mit  Photographie  bei  sich
führen.

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