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bestimmenden Deklaration vom 27. Okto-
ber v. J., hinsichtlich der Rechts-Pilege,
Polizei-Verwaltung, Forst-Gerichtobarkeit
und Forst-Verwaltung in seinen Bestun-
gen, bei Uns unterthánigst nachgesucht
hat, so verordnen Wir hiemit wie folgt:
i
Vom 1. April d. J. an treten die Fürst- "
lichen Amts-Gerichte, Aemter und Forst-
Stellen, so wie solche in gedachter Dekla-
ration und deren Beilagen bezeichnet sind,
in Wirbsamkeit. Die erste Einweisung und
Verpflichtung der neuen Beamten geschieht
an Ort und Stelle durch diejenigen König-
lichen Bezirbs-Beamten, in deren Spren-
gel die Amtssitze gelegen sind.
*. 2.
In Bezichung auf die Verhältnisse die-
ser Behörden gilt im Allgemeinen alles
dasjenige, was Wir durch Unsere Ver-
ordnung vom 32. Juni v. J. für die Fürf“
lich Thurn und Tariêschen Amts-Stellen
gleicher Kategorie festgesett haben.
g. 3.
Da der Amtsbezirk Bartenstein nicht
über 4000 Einwohner zählt, se wird der
Gehalt des Amts-Richters sowohl als des
Amtmanns in diesem Bezirke auf goo fl.
regulirt.
K. 4. "4%
So lange der Fürst von der ihm frei-
gestellten Vereinigung der Amts-Bezirke
Pfedelbach und Mainhardt unter einem
und demselben Amts-Richter und be-
ziehungsweise Amtmann Gebrauch macht,
sind Leßtere in jedem einzelnen Falle nach
demjenigen Bezirke, den der Gegc.-# ind
betrifft, zu bezeichnen. Ihre Akten haben
sie für jeden Bezirk getrennt zu halten.
Die Unterordnung der bei den combinir=
ten Aemtern angestellten Personen unter
die Provincial-Behörden des Jaxt= oder
Neckar-Kreises je nach dem betreffenden
Bezirke bezieht sich blos auf die ihnen ob-
liegenden Geschäste aller Art. In allge-
mcinen Dienstsachen aber, so wie in An-
sehung ihrer persônlichen Verhältnisse, na-
mentlich der Cognition über ihre Anstel-
lung und Entlassung, der Verpflichtung,
der Benrlaubung, und der Bestellung einer
Amts-Verweserei, stehen sie ausschließend
unter dem Gerichtshofe und beziehungs-
weise der Regierung des Jaxt-Kreises,
welehe in den die Personen der Beamten
berührenden Fällen den betreffenden Be-
hörden des Reckar-Kreises Nachricht von
ihrer Verfügung zu ertheilen haben.
g. 5.
In Folge der von dem Fürsien beschlos-
senen Uebertragung der A#nts-Gerichte
Pfedelbach und Mainhardt an einen
und denselben Justiz-Beamten kommt die