Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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bestimmenden Deklaration vom 27. Okto- 
ber v. J., hinsichtlich der Rechts-Pilege, 
Polizei-Verwaltung, Forst-Gerichtobarkeit 
und Forst-Verwaltung in seinen Bestun- 
gen, bei Uns unterthánigst nachgesucht 
hat, so verordnen Wir hiemit wie folgt: 
i 
Vom 1. April d. J. an treten die Fürst- " 
lichen Amts-Gerichte, Aemter und Forst- 
Stellen, so wie solche in gedachter Dekla- 
ration und deren Beilagen bezeichnet sind, 
in Wirbsamkeit. Die erste Einweisung und 
Verpflichtung der neuen Beamten geschieht 
an Ort und Stelle durch diejenigen König- 
lichen Bezirbs-Beamten, in deren Spren- 
gel die Amtssitze gelegen sind. 
*. 2. 
In Bezichung auf die Verhältnisse die- 
ser Behörden gilt im Allgemeinen alles 
dasjenige, was Wir durch Unsere Ver- 
ordnung vom 32. Juni v. J. für die Fürf“ 
lich Thurn und Tariêschen Amts-Stellen 
gleicher Kategorie festgesett haben. 
g. 3. 
Da der Amtsbezirk Bartenstein nicht 
über 4000 Einwohner zählt, se wird der 
Gehalt des Amts-Richters sowohl als des 
Amtmanns in diesem Bezirke auf goo fl. 
regulirt. 
K. 4. "4% 
So lange der Fürst von der ihm frei- 
gestellten Vereinigung der Amts-Bezirke 
Pfedelbach und Mainhardt unter einem 
und demselben Amts-Richter und be- 
ziehungsweise Amtmann Gebrauch macht, 
sind Leßtere in jedem einzelnen Falle nach 
demjenigen Bezirke, den der Gegc.-# ind 
betrifft, zu bezeichnen. Ihre Akten haben 
sie für jeden Bezirk getrennt zu halten. 
Die Unterordnung der bei den combinir= 
ten Aemtern angestellten Personen unter 
die Provincial-Behörden des Jaxt= oder 
Neckar-Kreises je nach dem betreffenden 
Bezirke bezieht sich blos auf die ihnen ob- 
liegenden Geschäste aller Art. In allge- 
mcinen Dienstsachen aber, so wie in An- 
sehung ihrer persônlichen Verhältnisse, na- 
mentlich der Cognition über ihre Anstel- 
lung und Entlassung, der Verpflichtung, 
der Benrlaubung, und der Bestellung einer 
Amts-Verweserei, stehen sie ausschließend 
unter dem Gerichtshofe und beziehungs- 
weise der Regierung des Jaxt-Kreises, 
welehe in den die Personen der Beamten 
berührenden Fällen den betreffenden Be- 
hörden des Reckar-Kreises Nachricht von 
ihrer Verfügung zu ertheilen haben. 
g. 5. 
In Folge der von dem Fürsien beschlos- 
senen Uebertragung der A#nts-Gerichte 
Pfedelbach und Mainhardt an einen 
und denselben Justiz-Beamten kommt die
	        
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