Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Dabei werden nur diejenigen Geistlichen 
zugelassen, welche im Jahr 16z u oder: 
früher Priester geworden sind. 
Die Candidaten haben sich 4 Wochen: 
vorher schriftlich dahier zu melden, und, 
wenn keine Abweisung erfolgt, am Mon-- 
tag den 5. Juli Nachmittags um 4 Uhr auf 
der diesseitigen Kanzley zum Einschreiben: 
zurerscheinen:. 
Uebrigens berust man sich auf die im: 
Staats= und Regierungs -Blatt vom 
16. Februar 1819, S. 1171, und in den- 
Eirkularerlassen vom: 1. Juli 1820 und. 
6. August. 1322: bekannt gemachten Vor- 
schriften. 
Stattgart den: 15.. März 1834.. 
Camerer.:. 
C.) Des. Departements der-Fin'anzem:: 
Des: Finanz-Ministerium. 
Darstelluug der Resulkate der Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse-Rechnung für- 
das Etats Jahr 18 1/1. 
Nach den Bestimmungen- der Verfas 
sungs-Urkunde §. 125 und des Schulden- 
Zahlungs-Statutes vom ::. Juni 2320, 
K. 13 soll die Jahrs-Rechnung der Schul- 
den= Zahlungs-Kasse von der Ober-Rech- 
nungs-Kammer abgenommen und geprüft, 
sofort von Königlichen und ständischen Com- 
missarien abgehört, das Resultat aber durch: 
ben. Druck öffentlich bekannt gemacht, wer- 
den. 
Da nun die Abhör der Schulden-Zah- 
lungs-Kassen-Rechnung für 1332 vollzogen 
ist, und die hiefür bestimmten Königlichen 
und ständischen Commissarien die Resultate 
gedachter Rechnung in der anliegenden 
Darstellung vorgelegt haben; so wird die- 
selbe hiedurch öffentlich bekannt gemacht., 
Stuttgart den :2. März 1324., 
Weckherlin.
	        
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