Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

O. A. Welzheim, wegen eines veruͤbten 
dritten Diebstahls, eine zwei und ein- 
halbjaͤhrige Zuchthausstrafe ausge- 
sprochen. 
Unterm 25. Februar wurde: 
13. gegen Marie Varbara Reinwald 
aus Dorfen, O. A. Reresheim, wegen 
wiederholten Bettelns, Vagirens und 
Concubinats, eine viermonatliche 
Zwangs-Arbeitshausstrafe, und 
14. gegen Carl Kaltorf, von Charlotten- 
berg, O.A. Oehringen, wegen wieder- 
holten Bettelns und Vagirens, eine 
einjährige Zwangs-Arbeitshausstrafe. 
erbannt. 
15. An demselben Tage wurde: 
a) gegen Johann Philipp Kraft, von 
Gottwollshausen, O. A. Hall, wegen 
mehrmals versuchter Sodomie, eine 
einjährige Zuchthausstrafe, und 
b) gegen Friedrich Ludwig Seiffer- 
held, Salzsieder zu Hall, wegen Ver- 
gehen ähnlicher Art und Verführung 
zu solchen, eine achtmonatliche Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe ausgesprochen. 
Unterm :3. Februar wurden: 
16. auf eine bei dem O. A. Gerichte Welz- 
heim geführte Untersuchung: 
) Johann Jakob Winter, Schultheiß 
in Alfdorf, O. A. Welzheim, wegen 
Theilnahme an mehreren gesetwidrigen 
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Umlagen und deren Verwendung zu 
verbotenen Zechen und andern uner- 
laubten Zwecken, so wie wegen durch 
Fälschung verübter Betrugs-Handlun- 
gen und anderer Dienst-Vergehen, un- 
ter Verwerfung der im Laufe der 
Untersuchung erfolgten freiwilligen 
Niederlegung des Schultheißenamts, 
neben Cassation und Unfäáhigkeits= 
Erklárung zu Bekleidung eines öf- 
fentlichen Amts, zu dreimonalli- 
cher Festungsstrafe mit angemessener 
Beschäftigung; 
b) Georg Kübler, Gemeinde= Pfleger 
in Heiningen, O.A. Backnang, wegen 
Theilnahme an einem Betrug durch 
Verrechnung einer falschen Quittung 
und Erhebung seiner Taglöhne unter 
falschem Titel, von seiner Stelle als 
Gemeinde-Pfleger entlassen, undnoch 
zu achttägiger Gefängnißstrafe, und 
DcChristian Bay, Gemeinde-Pfleger in 
Alfdorf, wegen Verwilligung und Ver- 
waltung gesehwidriger Umlagen und 
deren Verwendung zu Nebenzechen, 
auch wegen Nachläßigkeiten in Amts- 
handlungen, neben Entlassung von 
seiner während der Untersuchung nie- 
dergelegten Stelle als Gemeinde-Pfle- 
ger, zu vier wöchiger Gefängniß- 
strafe verurtheilt. 
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