Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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B.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Steuer-Collegium.
Die  Vertheilung  der  dirckten  Steuer  für  das  Etats-Juhr  188  betresfend.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  26.
December  v.  J.,  die  Umlage  der  Staatssteuer
  auf  das  Eratsjahr  71623  betreffend,

ist  die  angeschlossene  Repartition  verfaßt

worden,  in  deren  Gemäßheit  es  an  der
für  das  Jahr  1624  vorläufsig  bestimmten
Steuer  von  2,500,  ooo  fl.
über  die  unterm  17.Oktober  v.  J.  umgelegte

Summe  im  Betrag  von  368,09o  fl.  zokr.

noch  insbesondere  betrifft:

die  Gebäude  278,009  fl.  40  kr.
die  Gewerbe  208,  506  fl.  Jo  kr.
das  Grund-Eigenthum  1,079,  201  fl.  20  kr.
vie  Gefaͤlle  .66,192  fl.  —  kr.

x,  6õ1,  9og  fl.  a40  kr.

Die  Koͤnigl.  Oberaͤmter  werden  nun  angewiesen,
  die  Austheilung  des  Jahrs-Betrags
  der  einzelnen  Steuer-Zweige  auf
die  Orte  und  Guts-Herrschaften  nach  der
Grundlage  des  neuen  provisorischen  Catasters,
  und  die  Unter-Austheilung  auf  die
einzelnen  Contribuenten  nach  den  —  deßhalb
  vorliegenden  Bestimmungen  alsbaid
vornehmen,  und  daran  die  abschlägliche
Umlage  vom  1).  Oktober  v.  J.  abziehen.
zulassen,  sofort  die  unmangelhafte  Vorkehr
zu  treffen,  daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung
  in  den  festgesehten  monatlichen.
Fristen  zuverläßig  erfolge.

Stuttgart  am.  15.  Januar  1824.

Süsbind..

Vertheilung
der  direkten  Staars-Steuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,
die  Königl.  Hos-Domainen-Kammer  und  die  Renten-Beositzer.

Die  Steuer  beträgt,  einschließlich  rao,  oo  fl.  übernommener  Amts-Corporations=Lasten


Hievon  kommen
a)  auf  Grund-Ertrag
und-5)
  Gesäale

r.  auf  Gebäude
#zu.  auf  Gewerbe

tel  auf  Grund-Ertrag  und  Gefälle,  und  zwur

2,500,  o00  fl.
.1,666,496  fl.

102,  335  fl.

 

—  —  1,770,  833  fl.
.  416,  667  fl.
.  522,500  fl.

2,500  coo  fl.