Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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C. u. 
Die Einfuhr französischer Weine, Brannt- 
weine aller Art, Weingeist, Spiritus, 
Liqucurs und Eßige ist von dem Tage der 
Bekanntmachung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung an, sowehl zum eigenen Verbrauch 
als zum Handel erlaubt, ohne daß es dazu 
einer besonderen Einfuhr-Lizenz bedarf. 
F. 2. 
Die in F. 1. genannten franzoͤsischen 
Getraͤnke, ohne Unterschied, ob sie unmit- 
telbar aus Frankreich oder durch den Zwi- 
schenhandel aus einem anderen Lande ein- 
gehen, unterliegen dem in §. 3. der Ver- 
ordnung vom 34. Juni 1823 auf die frem- 
den (nicht deutschen) Getränke gelegten 
Einfuhrzoll von 
Stuttgart den :5. März 13:6. 
Zwölf Gulden 
vom Centner. 
g. 3. 
Die im g. 3. der Verordnung vom 
24. Juni 13:z enthaltene Bestimmung, 
wornach der Ursprung fremder (nicht 
deutscher) Weine, Branntweine, Liqueurs 
und Eßige bei der Einfuhr durch Urkunden 
nachgewiesen werden soll, ist hiedurch auf- 
gehoben. 
K. 4. 
Die Verordnung vom 2:4. Juni 1822 
bleibt in allen, hiemit nicht ausdrücklich 
abgesnderten Bestimmungen bis zu einer 
umfassenden Zoll= und Handels-Reguli- 
rung in Wirkung. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Wilheln. 
Der Finanz-Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär" 
Vellnagel.
	        
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