Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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b) Entziehung der dem Ludwig Schuhkrafft, von Stutltgart, in Armen-Sachen bewilligt en 
Postporto-Freiheit. 
Seine Königliche Majestät haben 
vermöge höchsler Entschließung vom ör- 
v. M. dem Ludwig Schuhkrafft, von 
Stuttgart, die demselben unterm 29. No- 
vember 1313 für seine die Armen-Unter- 
Ktützung betreffende Correspondenz wider- 
ruflich zugestandene Postporto-Freiheir 
wegen des damit getriebenen Mißbrauchs 
wieder entzogen. 
Stuttgart den :. April 1824. 
Schmidlin 
#6) Verfügung-, die periodischem Berichte über die Schutz= Pocken-Impfung betreffend. 
Es ist schon durch die Verordnung vom 
12. Juni 1611 (Staars, und Regierungs- 
Blatt S. 29) den Königl. Oberämtern 
die Erstattung eines Jahr-Berichts über 
den Fortgang der Schutz-Pocken-Impfung 
aufgegeben, auch durch die Verordnung 
vom 6. Juni 1818 öber den Geschaftskreis 
des Medicinal-Collegiums und der Kreis- 
Regierungen in medieinisch polizeilicher- 
Hinsicht §. 3. Nro. y bestimmt worden, 
daß diese Berichte, deren Fertigung aus 
den Notizen der einzelnen Impfärzte und 
unmittelbare Einsendung an die Land- 
vogtei-Aerzte durch die Medicinal-Orga- 
nisation vom 714. März 1314 den Ober- 
amts-Aerzten übertragen worden war, 
wieder durch die K. Oberämter und zwar 
zundchst an die Kreis-Regierungen einge- 
sendet werden sollen, ohne daß durch das 
spätere Geseh über die Schuß-Pocken- 
Impfung vom 25. Juni 1818 eine Aende- 
rung hierin getroffen worden wäre. 
Da man indessen die Erfahrunz ge- 
macht hat, daß diese Berichte zum Theil 
auf sehr verschiedene, nicht immer zweck- 
mäßige, Weise erstattet, auch die ihnen 
zum Grunde liegenden Notizen der ein- 
zelnen Impf-Aerzte nicht nach einem und 
demselben Gesichtspunkte verfaßt werden; 
#o sieht man sich veranlaßt, folgende nä- 
here Vorschriften hiefür zu ertheilen: 
1.) Je nach dem Schlusse eines Verwal- 
tungs= Jahrs hat jeder Oberamtsarzt 
einen Bericht über den Fortgang der 
Schuß-Pocken-Impfung in seinem 
Oberamts-Bezirke, über die derselben 
etwa entgegenstehenden Hindernisse und 
über die deßhalb zu ergreifenden Maß- 
regeln dem K. Oberamt zur Einsendung 
an die vorgesehte Kreis-Regierung zu- 
Gustellen.
	        
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