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b) Entziehung der dem Ludwig Schuhkrafft, von Stutltgart, in Armen-Sachen bewilligt en
Postporto-Freiheit.
Seine Königliche Majestät haben
vermöge höchsler Entschließung vom ör-
v. M. dem Ludwig Schuhkrafft, von
Stuttgart, die demselben unterm 29. No-
vember 1313 für seine die Armen-Unter-
Ktützung betreffende Correspondenz wider-
ruflich zugestandene Postporto-Freiheir
wegen des damit getriebenen Mißbrauchs
wieder entzogen.
Stuttgart den :. April 1824.
Schmidlin
#6) Verfügung-, die periodischem Berichte über die Schutz= Pocken-Impfung betreffend.
Es ist schon durch die Verordnung vom
12. Juni 1611 (Staars, und Regierungs-
Blatt S. 29) den Königl. Oberämtern
die Erstattung eines Jahr-Berichts über
den Fortgang der Schutz-Pocken-Impfung
aufgegeben, auch durch die Verordnung
vom 6. Juni 1818 öber den Geschaftskreis
des Medicinal-Collegiums und der Kreis-
Regierungen in medieinisch polizeilicher-
Hinsicht §. 3. Nro. y bestimmt worden,
daß diese Berichte, deren Fertigung aus
den Notizen der einzelnen Impfärzte und
unmittelbare Einsendung an die Land-
vogtei-Aerzte durch die Medicinal-Orga-
nisation vom 714. März 1314 den Ober-
amts-Aerzten übertragen worden war,
wieder durch die K. Oberämter und zwar
zundchst an die Kreis-Regierungen einge-
sendet werden sollen, ohne daß durch das
spätere Geseh über die Schuß-Pocken-
Impfung vom 25. Juni 1818 eine Aende-
rung hierin getroffen worden wäre.
Da man indessen die Erfahrunz ge-
macht hat, daß diese Berichte zum Theil
auf sehr verschiedene, nicht immer zweck-
mäßige, Weise erstattet, auch die ihnen
zum Grunde liegenden Notizen der ein-
zelnen Impf-Aerzte nicht nach einem und
demselben Gesichtspunkte verfaßt werden;
#o sieht man sich veranlaßt, folgende nä-
here Vorschriften hiefür zu ertheilen:
1.) Je nach dem Schlusse eines Verwal-
tungs= Jahrs hat jeder Oberamtsarzt
einen Bericht über den Fortgang der
Schuß-Pocken-Impfung in seinem
Oberamts-Bezirke, über die derselben
etwa entgegenstehenden Hindernisse und
über die deßhalb zu ergreifenden Maß-
regeln dem K. Oberamt zur Einsendung
an die vorgesehte Kreis-Regierung zu-
Gustellen.