Einschließung in das Zwangs-Arbeits-
haus zu Rottenburg auf die Dauer
von fünf Monaten verurtheilt.
5. Den 12. März wurde Johann Tho-
mann, von Biß, O. A. Balingen, we-
gen wiederholten Vagirens, wiederhol-
ter Diebstähle, auch einer Unterschlagung,
neben der Verbindlichkeit zum Schadens-
Ersah und zu Bezahlung seiner Haft-
z und Untersuchungs-Kosten zu einjäh-
riger Zuchthausstrafe in Gotteszell
mit Willkomm und nachheriger Re-
klusion in ein Zwangs-Arbeitshaus auf
die Dauer von sechs Monaten verur-
theilt.
6. Den 1½5. März wurde die Ehefrau des
Bärers Christian Schönle, von Tü-
bingen, wegen gewerbsmäßig verübter,
zum Theil auösgezeichneter Diebstähle,
neben der Verbindlichkeit zum Schadens-
Ersaß und zu Bezahlung ihrer Haft-
und Untersuchungs-Kosten zu einjäh-
riger Zuchthausstrafe in Ludwigsburg
nebsi Willkomm verurtheilt.
Den 13. März wurden verur-
theilt:
l. JTohann Georg Weihing, von Geo-
maringen, O. A. Reutlingen, wegen
wiederholten Betrugs, neben der Ver-
bindlichkeit zum Schadens= Ersaß und
zu Bezahlung seiner Haft= und Unter-
suchungs-Kosten zu dreimonatlicher
Zuchthausstrafe in Markgröningen nebst
Willkomm und nachheriger Einsper-
rung in das Zwangs, Arbeitshaus, we-
nigstens auf die Daner von zwei Mo-
*#
naten;z:
Pelagius Grimm, von Spoichingen,
wegen versuchten großen und ausgezeich=
neten Diebstahls, neben der Verbind-
lichkeit zum Ersaß des gestifteten Scha-
dens und zu Bezahlung seiner Haft-
und Untersuchungs-Kesten zu sechsmo-
natlicher Festungs-Arbeit.
Den ::z. März wurde Johann Martin
Jenter, von Weilheim, O.A. Balin-
gen, auf den Grund der von dem O. A.Ge-
richte Sulz geführten Untersuchung we-
gen eines wiederholten ausgczeichneten
Diebstahls, so wie wegen verbotenen
nächtlichen Zuwandels zu einer Frauens-
person, neben der Verbindlichkeit zu
Bezahlung seiner Haft= und Untersfu-
chungs-Kosten zu riermonatlicher
Festungs-Arbeitsstrafe verurtheilt.
10. An demselben Tage wurde Johann
Strafe,
Geerg Miüller, von Dettingen, O. A.
Urach, wegen grober Körper-Verlebung,
in Betracht der wegen Ahnlichen
Vergehens schon früher erlittenen
zu viermonatlicher Fe-
stungs-Arbeitsstrafe, so wie zu Bezah-