Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

21. Februar, publicirt den g. Maͤrz, die 
eingelegte Berufung wegen versäumter 
Nothfrist zu Einreichung der Beschwerde- 
schrift für verlassen erklárt. (d. 20. März.) 
Unterm 27. März wurde: 
16. in der Rechtssache zwischen der Ge- 
meinde Lautern, Kl., und der Freiherr- 
lich v. Wöllwarth'schen Gutsherrschaft 
zu Essingen, Bekl., Wildschadens-Ersaßtz 
betreffend, die Bekl. von der wider sie 
angestellten Klage entbunden. 
17. In der Ationssache von dem O. A. Ge- 
richte Welzheim zwischen Johann Georg 
Maier und Cons. von Lorch, Lnten, 
Auten, und der Chefrau, auch den 
Kindern erster Ehe des Hirschwirths 
Christian Maier daselbst, Mit-Luten, 
Aten, Vorzugsrecht im Gante des 
Lehteren betreffend, wurde vermöge 
Beschlusses vom 16. Februar, publ. 
den 15. März, die ergriffene Be- 
tufung wegen versäumter Nothfrist für 
derlassen erklärt, unter Verurtheilung 
der Anten in die Kosten dieser Instan: 
(d. 27. März.) "“ 
18. In der Arionssache von dem O.A. Ge- 
richte Gaildorf zwischen Jakob Grau, 
vom Felgenhof, Vekl., Anten, und Georg 
Weller, von Hinterlinthal, Kl., Aten, 
eine Schuldlosung betreffend, wurte 
vermöge Beschlusses vom 9., publ. den 
25. Februar, die eingelegte Verufung 
wegen Mangels an einer gegründeten 
Beschwerde von Amts wegen verwor- 
fen. (d. 30. März.) 
Am 3o. März wurde: 
19. in der Nichtigkeits= Klagsache der K. 
Finanz-Kammer des Jarxt-Kreises, Na- 
mens des Cameral-Amts Crailsheim, 
Lutin, Ontin, gegen mehrere Glädubiger 
der Wittwe des Stmon Thoma, von 
Crailsheim, Laten, Qaten, die Lokation 
einer Kornbodenzins-Forderung betref- 
fend, die erhobene Richtigkeits-Klage 
verworfen, und die Qnrin in die Kosten 
dieser Instanz verurtheilt. 
IV. Gerichtshof für den Donau-Kreis. 
1. Criminal= Senat. 
Am 1. März wurden: 
A. Paul Gluf, von Weidenstetten, O.A. 
Ulm, wegen im rechtlichen Sine vierten 
Diebstahls und oft wiederholter Land- 
Kreicherei, neben dem Schadens= und 
Kosten= Ersatze zu achtmonatlicher 
Festungs-Arbeitsstrafe, nebst derbem 
Willkomm und nachheriger Einsper- 
rung in dem Zwangs-Arbeitshaus zu 
Ulm bis zu erprobter Besserung, we- 
nigstens aber auf die Dauer von sechs 
Monaten, und
	        
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