Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

2. 
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Joseph Dreher, von Riedlingen, we- 
gen wiederholten Ehebruchs, neben dem 
Kosten-Ersahe zu viermonatlicher 
Festungsstrase verurtheilt. 
Den 3. März wurde: 
Johannes Lumpp, von Ohmden, O. A. 
Kirchheim, wegen wiederholter Dieb- 
stähle, worunter ein Felddiebstahl be- 
griffen ist, neben dem Schadens-Ersatz 
zu halbstündiger Ausstellung auf 
der Schandbühne mit dem aufgehefteten 
Zettel „Felddieb“, sodann zueiner neun- 
monatlichen Zuchthausstrafe in Mark- 
gröningen und nachheriger Einsperrung 
im Zwangs-Arbeitshaus zu Ulm bis zu 
erprobter Besserung, wenigstens aber 
auf die Dauer von sechs Monaten 
verurtheilt, und rücksichtlich der Kosten 
das Angemessene gegen ihn verfügt. 
Den 8. März wurde: 
u. Margarethe Lämle, von Laupheim, 
O. A. Wiblingen, wegen zwar kleinen 
einfachen und ersetzten, aber im recht- 
lichen Sinne vierten Diebstahls und we- 
gen Bettelns, neben dem Kosten-Ersaß 
zu achtmonatlicher Zuchthausstrafe 
in Markgröningen und nachheriger Ein- 
sperrung in das Zwangs-Arbeitshaus 
zu Ulm bis zu erprobter Besserung, 
wenigstens aber auf die Dauer von vier 
Monaten; 
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5. 
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2. 
«- 
Johannes Imhof, von Klingenstein, 
O.A. Blaubeuren, wegen zum fünften- 
male wiederholter Landstreicherei, neben 
dem Kosten-Ersabe zu einer körperlichen 
Züchtigung von zwanzig Stockstrei- 
chen und nachheriger Einsperrung im 
Zwangs-Arbeitshaus zu Ulm bis zu 
erprobter Besserung, wenigstens aber 
auf die Dauer von sieben Monaten, 
und . 
. der Straͤfling Xaver Geiger, von 
Primisweiler, O. A. Tettnang, auf den 
Grund der von dem O.A. Gerichte Ra- 
bensburg geführten Untersuchung wegen 
neun kleiner Diebstähle, worunter ein 
qualificirter, und vier ausgezeichnete sich 
befinden, und einiger anderer geringe- 
rer Vergehen, neben dem Schadens- 
und Kosten-Ersaß zu weiterer Ein- 
sperrung im Zwangs-Arbeitshaus zu 
Ulm bis zu erprobter Besserung, wenig- 
stens aber auf die Dauer von sechs 
Monaten, als Zusatz zu der unterm 
19. Juni v. J. wegen anderer Verge- 
hen gegen denselben erkannten achtmo- 
natlichen Reklusion verurtheilt, und 
zugleich die Stellung des Angeschuldig- 
ten unter genaue ortspolizeiliche Aufsicht 
nach erstandener Strafe verordnet. 
Den 15. März wurde: 
der bei dem O.A. Gerichte Ravensburg
	        
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