Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Betrugs zu zwei und einhalbmonatli- 
cher Festungsstrase verurtheilende, da- 
gegen hinsichtlich des Verdachts eines 
weiteren Betruges und Privatconcus- 
sion von der Instanz entbindende Er- 
kenntniß abgeändert, Rekurrem sofort 
in Betreff des letztern Verbrechens für 
überwiesen angenommen, und, neben 
Verfällung in einen angemessenen Theil 
der Kosten erster und zweiter Instanz, 
so wie neben Verbindlichkeit zum Ersatz 
des Schadens, zu fünfmonatlicher 
Festungs-Arbeitsstrafe verurtheilt; 
b) der Rekurs des mitverwickelten Rechts, 
Consulenten Feher zu Reutlingen 
gegen das unterm 20. November ½#25 
wegen Beihülfe zu einer Privatconcuß 
sion und damit concurrirender Ehe- 
bruchs-Begünstigung wider ihn gefäll- 
te (S. 968 des Reg. Blatts enthaltene) 
Erbenntniß wegen Mangels an einer 
gegründeten Beschwerde verworfen, 
auch Rekurrent zu Bezahlung eines 
angemessenen Theils der Kosten zweiter 
Instanz für schuldig erklärt. 
Den 3. April wurde: 
in der Reburssuche des Friedrich 
Vertsch, von Vothnang, O.A. Stutt- 
gart, das ron dem Gerichtshofe zu Eß- 
lingen unterm 15. März 1325 wegen 
298 
Diebstahls wider ihn gefällte: (S.-50- 
des Reg. Blatts euthaltene) Erkenntniß 
-* 
bestätigt, auch Re##rrent zum Ersaß der 
Kosten zweiter Instanz für schuldig er- 
klärt. 
Den 10. April wurde: 
. in der Rekurssache des Johann Michael 
Honecker, von Gbppingen, das von 
# 
dem Gerichtshofe zu Eßlingen unterm 
17. September 1823 wegen gewaltsamer 
Widersetzlichkeit gegen Landjäger und 
anderer Vergehen wider ihn gefällte 
(S. 850 des Reg. Blatts eingerückte) 
Erkenntniß, unter Verfällung des Re- 
kurrenten in die Kosten zweiter Instanz, 
bestätigt. 
Den 15. April wurde: 
in der Rekurssache des Johannes 
Maier, von Winterreute, O. A. Bi-, 
berach, der Rekurs gegen das unterm 
15. März d. J. von dem Gerichtshofe 
zu Ulm wegen Salz-Einschwärzung wi- 
der ihn gefaͤllte (S. 274 des Reg. Blatts 
enthaltene) Erkenntniß wegen Mangels 
an einer gegruͤndeten Beschwerde ver- 
worfen, auch Rekurrent zu Bezahlung 
der Kosten zweiter Instanz fuͤr schuldig 
erklaͤrt. 
Den 17. April wurde: 
in der Rekurosache des Anton Je- 
mann, von Unterzell, O. A. Leutkirch, 
der Rekurs gegen das von dem Gerichts-
	        
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