Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Diebstäble, Bettelns und frechen Läug- 
nens vor Gericht, neben dem Ersatze 
des Schadens und Bezahlung seiner 
Arrest-Azungs= und :; der Untersu- 
chungs = Kosten eine viermonaltliche 
Festungssirafe; 
. gegen den bei dem Criminalamte Stutt- 
gart in Umersuchung gekommenen Bern- 
hard Baer, von Massenbach, O. A- 
Brackenheim, wegen verübten Betrugs, 
und einer Unterschlagung, welche je 
die Summe eines großen Diebstahls 
übersteigen, ferner wegen Beihülfe 
zu leichtsinnigem Schuldenmachen und 
Lügen vor Gericht unter Aussehung 
des Kostenpunkts eine sechsmonat= 
liche Zechthausstrafe und eine vor seiner 
Abführung an den Strasplaß ihm zu 
ertheilende körperliche Züchtigung von 
fünf und zwanzig Stockstrei- 
chen; 
gegen den bei dem Criminalamte Stutt- 
gart in Untersuchung gekommenen Tag- 
löhner Johann Georg Schimpf, von 
Schdnaich, O. A. Böblingen, wegen 
wiederholten Bertelns und verbotswi- 
drigen Betreteno der Residenzsiadt Stutt- 
gart, neben Bezahlung sämtlicher Kosten, 
eine zehenmonatliche Zwangs-Ar- 
beitshausstrafe, auch nachherige Seel- 
lung unter strenge polizeiliche Aussicht 
in seinem Wohnort erbannt. 
Am 10. April wurden verur- 
theilt: 
9. auf den Grund einer von dem Crimi- 
nalamte Stuttgart geführten Unterfu- 
chung: 
) Christine Regine Schwarz, von 
Calw, wegen Vagirens, gewerbemäd= 
fger Unzucht in den Residenzstädten 
Stuttgart und Ludwigsburg, wegen 
versuchter Unterschlagung und wegen 
Entweichung auf dem Traneporte un- 
ter erschwerenden Umständen, neben 
Ausweisung aus den beiden Residenz- 
stdbten, zu viermonatlicher Zucht- 
hausstrafe und zu Bezahlung ihrer 
Arrest-Azungs= und 2 der Unterfu- 
chungs-Kosten; 
b) Catharine Hammer, von Calw, 
wegen Vagirens, gewerbsmäßiger Un- 
zucht in den beiden Residenzstäd:en, 
Angabe eines falschen Ramens und 
Entweichung auf dem Transport unter 
erschwerenden Umständen, neben Aus- 
weisung ans den beiden Residengstad- 
ten und Bezahlung ihrer Arrest- 
Azungs= und 3 der Untersuchungs- 
Kosten zu drei und einhalbmo- 
natlicher Zuchthausstrafe; 
10. auf den Grund der vor dem Erlminal-=
	        
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