11. Conrad Achberger, von Rethen=
bach, O. A. Waldsee, wegen wieder-
bolten großen und durch die Art sei-
ner Ausführung erschwerten Dieb-
stahls und anderer Vergehen, neben
dem Schadens= und Kosten-Ersaße zu
einer Zuchthausstrafe zu Gotteszell von
zwei Jahren und zehen Mona-
ten, nebst Willbomm und nachheri-
ger Einsperrung im Zwangs-Arbeits-
haus zu Ulm bis zu erprobter Besserung,
mindestens aber auf die Dauer von
zwei Jahren verurtheilt.
Den y7. April wurde:
12. Crescentia Vetter, von Justingen,
O. A. Münsingen, wegen Verlehung des
Handgelübdes, wiederholten Concubi-
nats, oft wiederholten Vagirens und
Bettelns und wegen frecher Lügen vor
Gericht, neben dem Kosten-Ersaßze zu
achtmonatlicher Zuchthausstrafe in
Ludwigsburg verurtheilt.
Am 2z. April wurde:
15. der Waldmeister und Stadtrath Mar-
tin Keßler zu Mengen, O. A. Saul-
gau, wegen eines bei dem Waldmeister-
amte durch unordentliche und fahrläßige
Kassen= und Rechnungsführung geseh-
ten, jedoch größtentheils erstatteten Kas-
senrests, neben Entlassung von seiner
Waldmeisterstelle und Unfhigkeits=
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Erklárung zu Bekleidung eineß ver-
rechnenden Amtes zu dreiwöchiger
Gefängnißstrafe und zum Ersatz des
Rests, soweit derselbe noch nicht gelei-
stet, samt Zinsen, und saͤmtlicher Unter-
suchungs-Kosten verurtheilt.
An demselben Tage wurde:
14. der Schultheiß Joseph Schuster, von
Schaiblishausen, O.A. Ehingen, we-
gen eines durch Verwendung eingenom-
mener Güterzieler in eigenen Nußen
gesehten, jedoch bereits ersiatteten Gu-
terpflegrests, auch wegen Fälschung, ne-
ben Entseßhung von seiner Schult-
heißenstelle und Unfahigbeits-Er-
klärung zu Bekleidung eines öffent-
lichen Amtes zu vier wöchiger Gefäng-
nißstrafe und dem Kosten-Ersatz verur-
theilt.
Den 24. April wurde:
15. Johann Christoph Dollinger, von
Biberach, wegen ehebrecherischen Con-
cubinats, neben dem Kosten-Ersate zu
viermonatlicher Festungs-Arbeits-
strafe, und
16. der bei dem O.A. Gerichte Kirchheim
in Untersuchung gekommene Friedrich
Reichert, von Reckargröningen, O. A.
Ludwigsburg, wegen wiederholter Paß-
fälschung und anderer Vergehen, neben
dem Kosten-Ersatze zu sechsmonatli-
cher Festungs = Arbeitsstrafe, nebst