Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Freisinger in Oberndorf. 
Rogg in Reckursulm, 
Dorster in Heidenheim, 
Rösler in Urach, und 
Andelmann in Freudenfiadt. 
e) Oeffentliche Velobung verdienen 2- 
die Rottenmeister 
Ortmann in Welzheim, 
Sommer in Waldsece, und 
Schnarrenberger in Gmün; 
d#r Landjäger- 
HKäring in Cannstadr 
Scheppacher in Geislingen, 
Stölzer in Oberndort, 
Schnirring ebendaselbst. 
Eggenweiler in Reckassulm, 
Lorenz in Weinsberg, 
Weller in Freudenstadt. 
Hahn in Aalen, und 
Ege in Biberach. 
Stuttgart den z#. Juni 1821. 
Schmidlin. 
) Jusstruktiom, zu Vollziehung des Gesetzes, die Kosten der Gefangenen-Trausport: betreffrudr: 
(Mit einer Brilage.) 
Zu Bollzichung des Gesetzes vom 26. 
v. M., die Kosten der Gefangenen-Drans- 
porte betreffend, (Regirrungs, Blatt Nro. 
à7. S. 331) wird hiemit folgende nähere 
Instruktion ertheiit. 
u1.) An jeder Station ist, der bestehenden 
Vorschrift gemäß, von der Behörde, 
welche die Gefungenen= Transporte be- 
sorgt, folglich in den Oberamts-Siten 
von dem Oberamtmann, in den Sitzen 
standesherrlicher oder ritterschastlicher 
Polizeisèmter von dem Amtmann und 
in den Amtsorten vom Orts-Vorstand, 
ein Gefangenen-Transport-Register zu- 
führen. 
2.) Dieses Register ist zu Gewinnung 
der erforderlichen Gleichförmigkeit- näch 
dem beillegenden Formukar einzurichten. 
In der ersten Kolonne find die einzel- 
nen Gefangenen, deren Transport vor- 
kommt, mi:t fortlaufenden Rummern= 
nach der Zeitfolge, in der sie eingetra- 
gen werden, zu verseben. Mchrere 
Personen, welche zusemmen tranepor- 
#rt werden, sind, wenn sie zu Einer 
Familie gehören, unter Einer Numnmr 
aufzuführen. Kinder unter :3 Jahren- 
sind als solehe ausdrücklich zu bezeich- 
nen.- 
Die fünfte Kolonne bleibt unausge- 
föllt, wenn der Transport von dem- 
Ort, we das Register geführt wird, 
ausgeht, oder zwischen diesem Ork und 
dem Or##e der urssrünglichen Absendung-
	        
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