Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sonders auch bemerken, ob, zu welcher 
Zeit, und auf welche Lehrstelle sie eine 
Prüfung erstanden haben. Man versieht 
sich zu den Behbrden, welche die Einga- 
ben der Bewerber um solche Lehrstellen 
mit einem Beibericht zu begleiten haben, 
daß sie dieselben, wo es nöthig ist, an 
die Befolgung dieser Vorschrift erinnern 
werden. 
Stuttgart den 19. Januar 1624. 
Süskind. 
5. Ober-Aufsichts-Commission für die Taubstummen= und Blinden- 
Anstalt. « 
Aufforderung zur Einsendung der tabellarischen Verzeichnisse der taubstummen und blinden Kinder. 
Saͤmtliche evangelische Dekane und ka- 
tholische Schul-Inspektoren werden hiemit 
erinnert, die im Art. 10. der Verordnung 
vom 23.Januar v. J., die Verbreitung eines 
methodischen Taubstummen= und Blinden-= 
Unterrichts betreffend, vorgeschriebenen 
jährlichen tabellarischen Verzeichnisse der 
in ihrem Bezirke befindlichen 6— u5jähri- 
.) Des Departements der 
gen Taubstummen und Blinden, nebst Be- 
richt über den Unterricht, den sie empfan- 
gen, und die Resultate desselben innerhalb 
vier Wochen und in Zukunft jedes Jahr 
im Monat Januar unfehlbar an die Ober- 
Aufsichts-Commission für die Taubstum- 
men= und Blinden-Anstalt einzusenden. 
Stuttgart den 36. Januar 1824. 
d'’Autel. 
Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Die Verzollung des aus dem Kanton Schwyz eingehenden Kirschenwassers betreffend. 
Da Seine Königliche Majestät 
zu genehmigen gnébigst geruht haben, daß 
in Hinsicht auf das aus dem Schweizer 
Kanton Schwyz eingeführte Kirschenwasser 
eine Ausnahme von den Bestimmungen 
der Verordnung vom :4. Juni 183: zu- 
gelassen, und daher die vor diesem Tage 
bestandenen Zölle darauf angewendet wer- 
den; so wird solches den Königl. Oberzoll- 
Aemtern mit der Weisung eröffnet, daß 
das aus dem Kanton Schwyz in das Kd- 
nigreich eingehende Kirschenwasser, wenn
	        
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