sonders auch bemerken, ob, zu welcher
Zeit, und auf welche Lehrstelle sie eine
Prüfung erstanden haben. Man versieht
sich zu den Behbrden, welche die Einga-
ben der Bewerber um solche Lehrstellen
mit einem Beibericht zu begleiten haben,
daß sie dieselben, wo es nöthig ist, an
die Befolgung dieser Vorschrift erinnern
werden.
Stuttgart den 19. Januar 1624.
Süskind.
5. Ober-Aufsichts-Commission für die Taubstummen= und Blinden-
Anstalt. «
Aufforderung zur Einsendung der tabellarischen Verzeichnisse der taubstummen und blinden Kinder.
Saͤmtliche evangelische Dekane und ka-
tholische Schul-Inspektoren werden hiemit
erinnert, die im Art. 10. der Verordnung
vom 23.Januar v. J., die Verbreitung eines
methodischen Taubstummen= und Blinden-=
Unterrichts betreffend, vorgeschriebenen
jährlichen tabellarischen Verzeichnisse der
in ihrem Bezirke befindlichen 6— u5jähri-
.) Des Departements der
gen Taubstummen und Blinden, nebst Be-
richt über den Unterricht, den sie empfan-
gen, und die Resultate desselben innerhalb
vier Wochen und in Zukunft jedes Jahr
im Monat Januar unfehlbar an die Ober-
Aufsichts-Commission für die Taubstum-
men= und Blinden-Anstalt einzusenden.
Stuttgart den 36. Januar 1824.
d'’Autel.
Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Die Verzollung des aus dem Kanton Schwyz eingehenden Kirschenwassers betreffend.
Da Seine Königliche Majestät
zu genehmigen gnébigst geruht haben, daß
in Hinsicht auf das aus dem Schweizer
Kanton Schwyz eingeführte Kirschenwasser
eine Ausnahme von den Bestimmungen
der Verordnung vom :4. Juni 183: zu-
gelassen, und daher die vor diesem Tage
bestandenen Zölle darauf angewendet wer-
den; so wird solches den Königl. Oberzoll-
Aemtern mit der Weisung eröffnet, daß
das aus dem Kanton Schwyz in das Kd-
nigreich eingehende Kirschenwasser, wenn