Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

wogegen man sich zu den K. Ober- 
Amtern versieht, daß diese Urkunde 
mit der erforderlichen Pünktlichkeit 
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und genau den vorliegenden Bestim- 
mungen gemäß ausgefertigt werde. 
Stuttgart den 2. Juli 1834. 
Schmidlin. 
5b) Bekanntmachung, die Postporto-Freiheit der zweiten Vorstände des Ober-Tribunals und der 
Kreis-Gerichtshöfe, so wie der Taubstummen= und Blinden-Anstalt zu Gmünd betreffend. 
Da, vom 2. Juli anfangend, 
1.) die laut der Bekanntmachung vom 
3. August 1832:: (Staats= und Re- 
gierungs-Blatt Nro. 40) den damali- 
gen zweiten Vorständen des Ober- 
Tribunals und der Kreis-Gerichtshöfe 
für ihre Person und Dienstzeit einge- 
rumte Postporto-Befreiung für die 
in dieser Dienst-Kategorie stehenden 
Staatsbeamten im Allgemeinen ver- 
willigt, · 
3.) die ebendaselbst angemerkte Be- 
freiung der Taubstummen= und Blin- 
den-Anstalt zu Gmünd vom Prief- 
Post-Porto auch auf das Postwagen- 
Porto ausgedehnt worden ist, 
so wird dieß unter Beziehung auf die na- 
heren in der gedachten Bekanntmachung 
enthaltenen Bestimmungen und mit dem 
Anfügen bekannt gemacht, daß die Porto- 
Freiheit der Taubstummen= und Blinden= 
Anstalt sowohl für die von ihrem unmit- 
telbaren Vorsteher, als für die von der 
Lokal-Aufsichts-Commission zu Gmünd in 
ihren Angelegenheiren geführte Korrespon- 
denz zu gelten habe. 
Stuttgart den a. Juli 1834. 
Schmidlin. 
2, Des katholischen Kirchenraths. 
Besetzung des Schul, Inspektorats Riedlingen. 
Man hat den bisherigen Schul-In- 
spektor Pfarrer Peeser in Andelfingen 
auf seine Bitte vom Schul-Inspektorat 
Riedlingen enthoben, und dassele dem 
Pfarrer Friedinger in Ertingen über- 
tragen. 
Stuttgart den 1. Jull 1824. 
Camerer,.
	        
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