Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Belohnung zukommt, haben Wir beschlos- 
sen und verordnen hiemit, wie folgt: 
. 1. 
Die Besoldungen der Cameral-Verwal- 
ter, welche nach Unserer- Verordnung 
vom 4. Juni 1819 (Reg. Blatt von 1319, 
Nro. 52) 
bisher für die erste Classe :, 2co fl. — 
für die zweite ... 15,025 fl. — 
und fuͤr die dritte 825 fl. — 
betragen haben, werden vom 2. Juli 1323 
an, unter Anwendung der in der Beilage A. 
enthaltenen neuen Elassen= Eintheilung, 
auf jährliche 
„½„-,600 fl. für die erste 
1,500 fl. für die zweite 
1, 100 fl. für die dritte 
festgesetzt. 
Classe 
# 
4— 
* 
Die neue Classen-Eintheilung bezieht 
sich auch auf die Gehalte der Buchhalter 
und die Entschädigungen für Kanzlei-Ko- 
sten. Im übrigen aber hat es in Abstccht 
auf die Gehalts-Verhältnisse der Came- 
ral-Aemter bei den in der angeführten 
Verordnung vom 4. Juni 1319 enthalte- 
nen Bestimmungen und namenltlich auch 
dabei sein Bewenden, daß die im §. 8 
derselben zur Besoldung ausgesetzten Na- 
turalien in dem bisherigen Anschlage un- 
ter den neuen Besoldungen ebenfalls ab- 
gereicht werden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit 
der Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. 
Gegeben Stuttgart den 3B. Juni 1824. 
Wilheim. 
Der Finanz-Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats, Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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