Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

stalt die Bestreitung dieses Aufwands 
gegen ein, beim Eintritt der Zoͤglinge 
ein fuͤr allemal zu entrichtendes Kleider- 
geld von fuͤnfzehn Gulden. 
Diejenigen Zoͤglinge, welche blos den 
Unterricht in der Anstalt genießen, Kost 
und Wohnung aber außerhalb derselben 
nehmen, haben für jenen die jährliche 
Summe von zwölf Gulden zu bezahlen. 
Bittschristen um die Ausnahme für 
das nächstkünftige Lehrjahr müssen, mit 
den Berichten der betreffenden gemein- 
schaftlichen Oberämter und den übrigen 
vorgeschriebenen Belegen versehen, läng- 
stens bis zum 51. Juli d. J. bei der Ober- 
Aufsichts-Commission der Taubstummen= 
und Blinden= Anstalt dahier eingereicht 
werden. 
Stuttgart den 28. Juni 1824. 
d'Autel. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um die erledigte Pfarrei 
Orlach, Dioͤcese Hall, welche mit Einschluß 
dreier Filialien, die keine Kirche und Schule 
haben, 5%65 Pfarr-Genossen zahlt, und 
ein Einkommen ron 32 9 fl. nach Ciats- 
Preisen gewährt, haben sich innerhalb 
drei Wochen bei dem evangelischen Consi- 
storium zu melden. Der größte Theil 
der Zehenten ist verpachtet.
	        
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