Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

g. 5. 
Der Eingangs, Zell. 
Der Eingangs-Zgoll 
wird erhoben: 
a. An der Gränze 
1) von allen zum innern Verbrauch oder 
Verkehr eingehenden Gütern, infofern 
sie nicht an ein unter der Controle eines 
Königlichen Ober-Zollamts stehendes 
öffentliches Waag= und Lagerhaus im 
Innern bestimmt find; 
) von denjenigen Waaren, welche un- 
bekannte Eigenthümer oder Fuhrleute 
zwar als Durchgangs= Güter erklären, 
ohne jedoch für den Durchgang Sicherheit 
zu leisten. 
Von solchen Gütern wird nach hergestell- 
tem Beweics über die wirkliche Ausfuhr, 
der Eingangs-Zoll bis auf den Betrag 
des Durchgangs-Zolls zurückgegeben. 
b. Im Innern 
an Orten, wo öffentliche Waag= und 
Lagerhäuser unter der Aufsicht von Ober- 
Zollämtern sich befinden, von solchen 
Gütern, welche von der Gränze an die 
Lagerhäuser gewiesen, in diesen abgela- 
den und gelagert, und aus denselben 
zum innern Verbrauch oder Verkehr ab- 
gegeben werden. 
Von diesen Gütern wird übrigens, so- 
bald sie im Lagerhaus ankommen, sogleich 
der Durchgangs-Zoll erhoben und dieser, 
wenn das Gut im Ganzen oder theilweise 
für den innern Verkehr abgegeben wird, 
von dem in diesem Fall fälligen Eingangs- 
Zoll abgezogen. 
. 6. 
Der Ausgangs-ZJoll. 
Der Ausgangs-Zoll 
wird erhoben, 
s. an der Gränze, 
von denjenigen Gütern, welche aus 
dem Lande gehen, ohne zuvor bei ei- 
nem dffentlichen Lagerhause den Aus- 
gangs-Zoll entrichtet zu haben, und 
sich nicht über die geleistete Zahlung 
ausweisen können. 
. Im Innern, 
von denjenigen Waaren, welche un- 
ter einem oͤffentlichen Lagerhause, 
und unter Aufsicht des Ober-Zoll- 
amts geladen werden, und aus dem 
Orte des Ober-Zollamts in das Aus- 
land abgehen. 
Da, wo das diesseitige Gebiet durch ein 
auslaͤndisches unterbrochen wird, wird der 
Ausgangs-Zoll, wenn er nicht schon im 
Innern entrichtet wurde, an der ersten 
Graͤnz-Station bezahlt, bei dem nachheri- 
gen Wiedereintritt in das Land ist das 
Zoll-Zeichen dem Ober-Zollamt vorzu- 
zeigen, von diesem mit der Ladung zu ver-
	        
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