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gleichen, und mit seinem Vidit zu ver-
sehen. #
. 7.
Der Durchgangs-Zoll.
Dem Durchgangs-Zoll
unterliegen
1) diejenigen Güter, welche vollständig,
es sey mit einem und demselben Fuhr-
werk, oder durch Umladung auf ver-
schiedenen Fuhrwerken vom Ausland
in das Ausland gebracht werden (reine
Durchgangs= Güter);
#„) diejenigen vom Ausland eingehenden
Gäter, welche die Bestimmung haben,
durch einen inländischen Spediteur frü-
her oder später in das Ausland ge-
bracht zu werden, (Speditiens-Güter,)
und
3) die von inländischen Kaufleuten aus
dem Ausland mit der Bestimmung
zum unmittelbaren Verkauf ins Aus-
land bezogenen Waaren und Erzeug-
nisse. (Güter des Zwischenhandels.)
Er wird erhoben
a. an der Gränze
Von den ohne Umladung burchgehen-
den Gütern. Wird die Route des
Frachtfahrers durch ein ausländisches
Gebiet unterbrochen, so ist bei der
ersten Wiedereintritts-Station das
Durchgangs-Zollzeichen dem Ober-
Zollamt vorzuzeigen, von diesem mit
der Ladung zu vergleichen, und wie
K. 6 mit seinem Vidit zu versehen.
b. Im Innern, an den öffentlichen
Lagerhäusern von denjenigen Gütern
der Spedition und des Zwischenhan-
dels, welche unter diesen ihre weitere
Bestimmung in das Ausland erhal-
ten, so wie von denjenigen direkten
Durchgangs-Gütern, welche vor ei-
nem bffentlichen Lagerhaus umgela-
den werden, so weit nicht die bereits
geschehene Zoll-Entrichtung erwiesen
werden bann.
Wenn Durchgangs-Güter aus irgend
einem nicht vorhergesehenen Grund eine
veränderte Bestimmung zum innern Ver-
brauch oder Verkehr erhalten, so sind die-
selben vor ein Ober-Zollamt zu bringen,
und in Gegenwart der Zollbeamten zu
visitiren und abzuwägen, um den Ein-
gangs-Zoll nach Abzug des bereits bezahl-
ten Durchgangs-Zolls davon zu. k ksch
und zu erheben.
—*ii
Lager-Häuser.
Am Sisß eines jeden Ober-Zollamts
muß erne öffentliche Waage und ein zweck-
mäßig eingerichtetes Waag= und Lager-
haus vorhanden seyn.