Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

unmittelbar an der Graͤnze sich befindet, 
so ist der Wagen von einem Zoll-Bedien- 
ten bis an die Landes-Gränze zu begleiten. 
S. 119. 
(. Durchgangs-Güter, velche vermengt mit 
Engangs Gütern geführt, oder im Lande sonst ver- 
laden werden. 
Wenn Durchgangs-Güter vermengt mit 
Eingangs-Gütern geführt werden, oder 
wenn der Fuhrmann seine Ladung nicht 
selbst über die Gränze führt, sondern sie 
ganz oder zum Theil andern Fuhrleuten 
und Boten zum weiteren Transport zu 
übergeben hat, so kann die Verladung 
nur an solchen Orten unter Aufsicht eines 
Zolldieners geschehen, wo neben einem 
Ober-Zollamt ein öffentliches Lagerhaus 
sich befindet (H. 3). " 
Für den weitern Transport der Durch- 
gangs= Güter dürfen nur bebannte Fuhr- 
leute und Frachtfahrer gebraucht werden. 
Werden die Güter unbebannten Fuhr- 
leuten übergeben, so haben diese den Ein- 
gangezoll zu hinterlegen (C. 5). — 
Bei der Verladung werden die Fracht- 
briefe und Colli genau verglichen und diese 
je nach ihrer Bestimmung zum Eingang 
oder Durchgang verzollt, diejenigen Fuhr- 
werke, welche die Durchgangs-Gürer sofort 
weiter befördern, unterliegen der im K. 1 
vorgeschriebenen Behandlung. 
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Findet die zollamtliche Behandlung nicht 
sogleich an der Graͤnze, fondern erst im 
Innern an einem oͤffentlichen Lagerhaus 
Statt, so tritt an der Gränze die Ver- 
schnürung und das im §. 16 vorgeschrie- 
bene Verfahren ein. 
Ist aber der Zoll sowohl für die Ein- 
als Durchgangs-Güter schon an der Gränze 
entrichtet worden, die Verladung wird hin- 
gegen erst im Innern unter einem öffent- 
lichen Lagerhaus (F. 3) vorgenommen, so 
werden die Colli mit den Zollzeichen 
und Frachtbriefen genau verglichen, um 
die Richtigkeit der Verzollung an der 
Gränze zu erheben. 
§. 20. 
d. Güter der Speditlen und des Zolschenhankels. 
Die Güter der Spedition und des Zwi- 
schenhandels können nur unter den böffent- 
lichen Lagerhäusern behandelt werden. 
Sie unterliegen dem im F§. 13 vorge- 
schriebenen Versahren. 
Sie behalten die Qualität als Durch- 
gangs-Gut, se lang sie in dem Lagerhause 
aufbewahrt bleiben, und nicht zum innern 
Verbrauch oder in ein Privat-Magazin 
abgelangt werden, oder in das Eigenthum 
eines zweiten Inländers übergehen. 
Die Waaren des Zwischenhandels, wel- 
che innerhalb zwei Jahren nicht wieder in 
das Ausland geführt werden, sind, wenn
	        
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