unmittelbar an der Graͤnze sich befindet,
so ist der Wagen von einem Zoll-Bedien-
ten bis an die Landes-Gränze zu begleiten.
S. 119.
(. Durchgangs-Güter, velche vermengt mit
Engangs Gütern geführt, oder im Lande sonst ver-
laden werden.
Wenn Durchgangs-Güter vermengt mit
Eingangs-Gütern geführt werden, oder
wenn der Fuhrmann seine Ladung nicht
selbst über die Gränze führt, sondern sie
ganz oder zum Theil andern Fuhrleuten
und Boten zum weiteren Transport zu
übergeben hat, so kann die Verladung
nur an solchen Orten unter Aufsicht eines
Zolldieners geschehen, wo neben einem
Ober-Zollamt ein öffentliches Lagerhaus
sich befindet (H. 3). "
Für den weitern Transport der Durch-
gangs= Güter dürfen nur bebannte Fuhr-
leute und Frachtfahrer gebraucht werden.
Werden die Güter unbebannten Fuhr-
leuten übergeben, so haben diese den Ein-
gangezoll zu hinterlegen (C. 5). —
Bei der Verladung werden die Fracht-
briefe und Colli genau verglichen und diese
je nach ihrer Bestimmung zum Eingang
oder Durchgang verzollt, diejenigen Fuhr-
werke, welche die Durchgangs-Gürer sofort
weiter befördern, unterliegen der im K. 1
vorgeschriebenen Behandlung.
459
Findet die zollamtliche Behandlung nicht
sogleich an der Graͤnze, fondern erst im
Innern an einem oͤffentlichen Lagerhaus
Statt, so tritt an der Gränze die Ver-
schnürung und das im §. 16 vorgeschrie-
bene Verfahren ein.
Ist aber der Zoll sowohl für die Ein-
als Durchgangs-Güter schon an der Gränze
entrichtet worden, die Verladung wird hin-
gegen erst im Innern unter einem öffent-
lichen Lagerhaus (F. 3) vorgenommen, so
werden die Colli mit den Zollzeichen
und Frachtbriefen genau verglichen, um
die Richtigkeit der Verzollung an der
Gränze zu erheben.
§. 20.
d. Güter der Speditlen und des Zolschenhankels.
Die Güter der Spedition und des Zwi-
schenhandels können nur unter den böffent-
lichen Lagerhäusern behandelt werden.
Sie unterliegen dem im F§. 13 vorge-
schriebenen Versahren.
Sie behalten die Qualität als Durch-
gangs-Gut, se lang sie in dem Lagerhause
aufbewahrt bleiben, und nicht zum innern
Verbrauch oder in ein Privat-Magazin
abgelangt werden, oder in das Eigenthum
eines zweiten Inländers übergehen.
Die Waaren des Zwischenhandels, wel-
che innerhalb zwei Jahren nicht wieder in
das Ausland geführt werden, sind, wenn