Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

nicht die Hindernisse der Ausfuhr genü- 
gend nachgewiesen werden, dem Eingangs- 
Joll nach Abzug des bezahlten Durchgangs- 
Zolls unterworfen. 
Werden einzelne Colli von Speditiens- 
Gütern deswegen, weil die darin enthal- 
tenen Waaren an verschiedene Orte und 
Empfänger in das Ausland zu verpacken 
sind, aus dem Lagerhaus in das Haus ei- 
nes inländischen Handelsmannes gebracht, 
so muß zuvor der Inhalt der Colli genau 
aufgenommen, der Eingangs-Zoll nach 
Abzug des bereits bezahlten Durchgangs- 
Zolls hinterlegt, und sodann von dem 
Kaufmann eine Urkunde ausgestellt wer- 
den, wodurch er sich verbindlich macht, 
die Waaren innerhalb vier Wochen in 
das Lagerhaus zurückzuliefern. 
Geschieht dieses, und findet sich bei der 
vorgenommenen Vergleichung kein An- 
stand, so wird der Eingangs-Zoll bis auf 
den Betrag des Durchgangs-Zolls zurück- 
gegeben, und es werden zugleich für die 
einzelnen Verpackungen neue Frachtbriefe 
ausgefertigt, welche der oberzollamtlichen 
Stempelung unter Bemerkung der Num- 
mer des Durchgangs-Zollzeichens unter- 
liegen. 
Werden aber die Waaren in jenem Ter- 
min nicht zuräckgeliefert, oder kann der 
Beweis über die Identität der in das La- 
gerhaus zurückgebrachten Waaren nicht 
hergestellt werden, so ist der Eingangs-Zoll 
verfallen. 
Uebrigens ist dem Steuer-Collegium 
das Recht eingeräumt, die Lagerung 
von Waaren des Zwischenhandels in Pri- 
vat-Magazinen nach Erforderniß der Um- 
stände unter den nöthigen Controle-An- 
stalten ausnahmsweise zu gestatten. 
S. . 
e. Controls übet dle Durchgangs, Güter zwischen 
der Ein= und Austritte= Station. 
Ueber alle zur Durchfuhr verzollten Gü- 
ter werden zwischen den Ein= und Aus- 
gangs-Ober-Zollämtern gegenseitige Regi- 
ster geführt, welche nach den in der Ver- 
waltungs-Ordnung enthaltenen näheren 
Anweisungen in bestimmten Zwischenräu= 
men zur Vergleichung gebracht werden, 
und zur Controle über die Durchgangs- 
Güter dienen. 
. 32. 
Der Wasser-Transport. 
Mit Vorbehalt der für die Schiffahrt 
und Flößerei bestehenden besondern Abga- 
ben werden die zu Wasser verführten Waa- 
ren in Beziehung auf den Zoll, in so weit 
nicht für einzelne Gegenstände besondere 
vertragsmäßige Bestimmungen vorliegen, 
wie die zu Land verführten Gegenstände 
behandelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.