nicht die Hindernisse der Ausfuhr genü-
gend nachgewiesen werden, dem Eingangs-
Joll nach Abzug des bezahlten Durchgangs-
Zolls unterworfen.
Werden einzelne Colli von Speditiens-
Gütern deswegen, weil die darin enthal-
tenen Waaren an verschiedene Orte und
Empfänger in das Ausland zu verpacken
sind, aus dem Lagerhaus in das Haus ei-
nes inländischen Handelsmannes gebracht,
so muß zuvor der Inhalt der Colli genau
aufgenommen, der Eingangs-Zoll nach
Abzug des bereits bezahlten Durchgangs-
Zolls hinterlegt, und sodann von dem
Kaufmann eine Urkunde ausgestellt wer-
den, wodurch er sich verbindlich macht,
die Waaren innerhalb vier Wochen in
das Lagerhaus zurückzuliefern.
Geschieht dieses, und findet sich bei der
vorgenommenen Vergleichung kein An-
stand, so wird der Eingangs-Zoll bis auf
den Betrag des Durchgangs-Zolls zurück-
gegeben, und es werden zugleich für die
einzelnen Verpackungen neue Frachtbriefe
ausgefertigt, welche der oberzollamtlichen
Stempelung unter Bemerkung der Num-
mer des Durchgangs-Zollzeichens unter-
liegen.
Werden aber die Waaren in jenem Ter-
min nicht zuräckgeliefert, oder kann der
Beweis über die Identität der in das La-
gerhaus zurückgebrachten Waaren nicht
hergestellt werden, so ist der Eingangs-Zoll
verfallen.
Uebrigens ist dem Steuer-Collegium
das Recht eingeräumt, die Lagerung
von Waaren des Zwischenhandels in Pri-
vat-Magazinen nach Erforderniß der Um-
stände unter den nöthigen Controle-An-
stalten ausnahmsweise zu gestatten.
S. .
e. Controls übet dle Durchgangs, Güter zwischen
der Ein= und Austritte= Station.
Ueber alle zur Durchfuhr verzollten Gü-
ter werden zwischen den Ein= und Aus-
gangs-Ober-Zollämtern gegenseitige Regi-
ster geführt, welche nach den in der Ver-
waltungs-Ordnung enthaltenen näheren
Anweisungen in bestimmten Zwischenräu=
men zur Vergleichung gebracht werden,
und zur Controle über die Durchgangs-
Güter dienen.
. 32.
Der Wasser-Transport.
Mit Vorbehalt der für die Schiffahrt
und Flößerei bestehenden besondern Abga-
ben werden die zu Wasser verführten Waa-
ren in Beziehung auf den Zoll, in so weit
nicht für einzelne Gegenstände besondere
vertragsmäßige Bestimmungen vorliegen,
wie die zu Land verführten Gegenstände
behandelt.