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gern Zoll-Ansatßze unterliegen, bis
auf die Haͤlfte zuruͤckzugeben;
es muß aber
die Ein= und Ausfuhr innerhalb neun
Monaten bei einer und derselben Zoll-
stätte geschehen, auch neben Zurückgabe
der gelösten Eingangs Zollzeichen, auf
welchen die angegebene Bestimmung zu
bemerkenist, durch ein von dem inländi-
schen Bearbeiter ausgestelltes und von
dem Orts-Vorstand beglaubigtes Zeug-
niß bie Identitäkt der Waaren bewiesen
werden.
Die Joll-Beamten haben daher sol-
che Waaren-Colli einer genauen Visi-
tation zu unterwersen.
Wenn aber Inländer rohe Materia-
lien und Stoffe im Ausland verarbeiten
oder veredeln lassen, so ist bei dem Ein-
und Ausgang der Waare der Zoll nach
dem Tarif ohne Rückvergütung zu er-
heben, so weit nicht auf den Grund ört-
licher und eigenthümlicher Verhält-
nisse eine specielle Ausnahme zugestan-
den ist.
g. 26.
Zoll, Pflichtigkeit.
DOie Zoll-Abgabe haftet auf der Waare
selbst.
Die Entrichtung des Zolles liegt demje-
nigen ob, der sich in dem Besih der Waare
—
zu der Zeit befindet, da dieselbe an der
Zollstätte angekommen ist.
6 . 27.
Uebertretung der Joll-Gesetze.
Uebertretungen des Zoll. Gesetzes ziehen
theils die Confiskation der Waare, theils
Geld= oder Freiheits-Strafen nach sich.
. B.
Strase der Joll-Defraudation.
Wenn zollbare Waaren ein-, aus-
oder durchgeführt werden, ohne daß an
den §. 4— vorgeschriebenen Zollstätten
die Anzeige gemacht, und somit die Verzol-
lung ganz unterlassen wird;
wenn ein Theil der Zoll-Abgabe durch
Nicht-Anzeige einzelner Colli oder Stücke
unterschlagen wird;
wenn eine Waare in einer Qualität an-
gegeben wird, die nach dem Tarif geringer
als die wirklich vorhandene belegt ist;
wenn ein bloß als Durchgangöogut an-
gegebener und verzollter Gegenstand im
Lande ganz oder zum Theil abgesegt wird,
ohne daß die für diesen Fall gegebenen
Vorschriften beobachtet worden sind;
soist die nicht verzollte oder salsch dekla-
rirte Waare dem Fiscus verfallen, mit Vor-
behalt der besondern Strafen, welche durch
zugleich begangene Vergehen, z. B. durch
thätliche Mißhandlung der Zoll-Beamten