Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

In dem leßterwähnten Fall tritt aber 
geigen denjenigen, welcher die Defraudation 
begangen hat, vorbehältlich der besondern 
Strafe für den Fuhrmann oder Schiffer 
eine dem Werth der Waaren, oder wenn 
dieser den dreißigfachen Zollbetrag über- 
steigt, eine dem letzteren gleichkommende 
Strafe ein. 
g. 32. 
Strafe der Joll-Defraudation durch den Güter- 
Fuhrmann oder Schiffer. 
Wenn Fuhrleute oder Schiffer oder die 
Dienstbeten derselben eine der im +. 28 
bezeschneten Handlungen begehen, so tritt 
neben der Confiscation, sie inag jene selbst 
oder andere treffen, für die Fuhrleute und 
Schiffer noch eine besondere Strafe in dem 
Vetrag des zehenfachen Zolls ein. 
Für diese Strafe haftet das Schiff und 
Geschirr der Schiffer und Fuhrleute. 
K. 35. 
Unterlassene Verzollung aus Versehen oder 
Frrithum. 
Bewiesene schuldlose Unwissenheit über 
faktische Umstände oder Irrthum in solchen 
macht straflos und befreit namentlich von 
der Confiscation. 
Befreiung von der Confiscations= und 
weiterer Strafe tritt auch dann ein, wenn 
die Zoll-Entrichtung und die Beobachtung 
der diesfalls bestehenden Vorschriften we- 
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gen äußerer Hindernisse, z. B. Wassers- 
Feuers-Kriegs-Gefahr unmöglichoder ge- 
fährlich ist. 
Wer, ehe er über eine Zoll-Defraudation 
zur Rede gestellt oder ehe dieselbe angezeigt 
ist, den Zoll nachbezahlt, ist zwar mit der 
gesetlichen Strafe zu verschonen, jedoch 
nach dem Grad der Verschuldung mit einer 
Geldbuße, welche bis auf die Hälfte des 
Werths der unverzollten Sache zugemessen 
werden kann, zu belegen. 6 
g. 34. 
Nachholung des Zolls und Erstattung der Un- 
tersuchungs-Kosten. 
Wird die Confiscation angeseßt, so faͤllt 
die Nachforderung des Zolls hinweg, und 
der etwa bezahlte Zoll wird zurückgege- 
ben, bei jedem andern Straf-Ansas hin- 
gegen muß der zurückgebliebene Zoll noch 
besonders entrichtet werden. 
Die Untersuchungs-Kosten ist der Ueber- 
treter neben der verwirkten Strafe zu er- 
statten schuldig. 
C. 35. 
Leibes-Strafe bei Unvermögenhbeit. 
Kann wegen Unvermögenheit des Schul- 
digen eine Geldstrafe nicht zur Anwen- 
dung kommen, so tritt an die Stelle der- 
selben eine Freiheitsstrafe, welche nicht 
nach der Confiscations = Summe allein,
	        
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