In dem leßterwähnten Fall tritt aber
geigen denjenigen, welcher die Defraudation
begangen hat, vorbehältlich der besondern
Strafe für den Fuhrmann oder Schiffer
eine dem Werth der Waaren, oder wenn
dieser den dreißigfachen Zollbetrag über-
steigt, eine dem letzteren gleichkommende
Strafe ein.
g. 32.
Strafe der Joll-Defraudation durch den Güter-
Fuhrmann oder Schiffer.
Wenn Fuhrleute oder Schiffer oder die
Dienstbeten derselben eine der im +. 28
bezeschneten Handlungen begehen, so tritt
neben der Confiscation, sie inag jene selbst
oder andere treffen, für die Fuhrleute und
Schiffer noch eine besondere Strafe in dem
Vetrag des zehenfachen Zolls ein.
Für diese Strafe haftet das Schiff und
Geschirr der Schiffer und Fuhrleute.
K. 35.
Unterlassene Verzollung aus Versehen oder
Frrithum.
Bewiesene schuldlose Unwissenheit über
faktische Umstände oder Irrthum in solchen
macht straflos und befreit namentlich von
der Confiscation.
Befreiung von der Confiscations= und
weiterer Strafe tritt auch dann ein, wenn
die Zoll-Entrichtung und die Beobachtung
der diesfalls bestehenden Vorschriften we-
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gen äußerer Hindernisse, z. B. Wassers-
Feuers-Kriegs-Gefahr unmöglichoder ge-
fährlich ist.
Wer, ehe er über eine Zoll-Defraudation
zur Rede gestellt oder ehe dieselbe angezeigt
ist, den Zoll nachbezahlt, ist zwar mit der
gesetlichen Strafe zu verschonen, jedoch
nach dem Grad der Verschuldung mit einer
Geldbuße, welche bis auf die Hälfte des
Werths der unverzollten Sache zugemessen
werden kann, zu belegen. 6
g. 34.
Nachholung des Zolls und Erstattung der Un-
tersuchungs-Kosten.
Wird die Confiscation angeseßt, so faͤllt
die Nachforderung des Zolls hinweg, und
der etwa bezahlte Zoll wird zurückgege-
ben, bei jedem andern Straf-Ansas hin-
gegen muß der zurückgebliebene Zoll noch
besonders entrichtet werden.
Die Untersuchungs-Kosten ist der Ueber-
treter neben der verwirkten Strafe zu er-
statten schuldig.
C. 35.
Leibes-Strafe bei Unvermögenhbeit.
Kann wegen Unvermögenheit des Schul-
digen eine Geldstrafe nicht zur Anwen-
dung kommen, so tritt an die Stelle der-
selben eine Freiheitsstrafe, welche nicht
nach der Confiscations = Summe allein,