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giebt, daß die Abweichung den zehnten
Theil des declarirten Gewichts einer
einzelnen Waare uͤbersteigt;
3.) wer die zu verzollende Gegenstaͤnde
dem Zoll-Beamten zwar anzeigt, aber
die Bezahlung des Zolls nicht leistet;
4.) wer eine bei dem Eintritt als
Durchgangsgut verzollte Waare bei
der Ablade-Station im Innern, so
wie bei der Austritts-Station nicht
anmeldet und die Zollzeichen für die-
selbe abgiebt.
5) Den doppelten Betrag des Aus-
gangs-Zolls, wovon die Hälfte als
Strafe anzusehen ist, hat zu erlegen,
wer Ausgangs-Güter, wolche bei ei-
nem Ober-Zollamt geladen, oder die
über ein solches verführt wurden, daselbst
nicht behandeln läßt, und die Verzollung
erst bei einer Gränzzollstätte vornimmt.
g. 38.
a)Mit einer Geldstrafe ven fünfze-
ben Gulden wird belegt:
1.) Jeder Fuhrmann, welcher mit Waa-
ren, die zum Eingang verzollt sind,
das öffentliche Lagerhaus oder Con-
trole-Amt umgeht, und ohne Zuzie-
hung eines Zoll= oder Accise-Beam-
ten verladet; deßgleichen jeder Fuhr-
mann, welcher unterwegs einzelne
solcher Waaren, Kisten, Colli 2c. auf
die so eben angegebene Art abladet
oder abgiebt;
2) jeder Fuhrmann, durch dessen Schuld
die amtlich angelegten Sigille beschá-
digt werden, oder der für den Fall
der zusälligen Beschäbigung der Ver-
schnürung, Plombirung und Sige-
lung die 9. 13 ertheilten Vorschrif-
ten nicht beobachtet;
5) der Kaufmann, Wirth oder jeder
andere Private, vor dessen Hauc mit
seinem Vorwissen zum Eingang ver-
zollte Waaren, ohne specielle zollamt-
liche Erlaubniß und Controlirung, ab-
geladen worden; .
4.) wer einen unrichtigen Bestimmungs-
Ort der Waare angiebt, und die ihm
vorgezeichnete Straße nicht einhält.
b) Eine Strafe von drei Gulden hat
verwirkt:
wer für den geleisteten Zoll die zustim-
mende Anzahl von Zollzeichen nicht ver-
langt oder annimmt.
Concurrirt mit diesen Uebertretungen
der Zollgesetze ein gemeines Vergehen, so
finden die Bestimmungen des §5. 2 ihre
Anwendung.
K. 39.
Verjährung.
Die Zelwergehen, von welchen bishens
gehandelt worden ist, verjähren sich in