Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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giebt, daß die Abweichung den zehnten 
Theil des declarirten Gewichts einer 
einzelnen Waare uͤbersteigt; 
3.) wer die zu verzollende Gegenstaͤnde 
dem Zoll-Beamten zwar anzeigt, aber 
die Bezahlung des Zolls nicht leistet; 
4.) wer eine bei dem Eintritt als 
Durchgangsgut verzollte Waare bei 
der Ablade-Station im Innern, so 
wie bei der Austritts-Station nicht 
anmeldet und die Zollzeichen für die- 
selbe abgiebt. 
5) Den doppelten Betrag des Aus- 
gangs-Zolls, wovon die Hälfte als 
Strafe anzusehen ist, hat zu erlegen, 
wer Ausgangs-Güter, wolche bei ei- 
nem Ober-Zollamt geladen, oder die 
über ein solches verführt wurden, daselbst 
nicht behandeln läßt, und die Verzollung 
erst bei einer Gränzzollstätte vornimmt. 
g. 38. 
a)Mit einer Geldstrafe ven fünfze- 
ben Gulden wird belegt: 
1.) Jeder Fuhrmann, welcher mit Waa- 
ren, die zum Eingang verzollt sind, 
das öffentliche Lagerhaus oder Con- 
trole-Amt umgeht, und ohne Zuzie- 
hung eines Zoll= oder Accise-Beam- 
ten verladet; deßgleichen jeder Fuhr- 
mann, welcher unterwegs einzelne 
solcher Waaren, Kisten, Colli 2c. auf 
die so eben angegebene Art abladet 
oder abgiebt; 
2) jeder Fuhrmann, durch dessen Schuld 
die amtlich angelegten Sigille beschá- 
digt werden, oder der für den Fall 
der zusälligen Beschäbigung der Ver- 
schnürung, Plombirung und Sige- 
lung die 9. 13 ertheilten Vorschrif- 
ten nicht beobachtet; 
5) der Kaufmann, Wirth oder jeder 
andere Private, vor dessen Hauc mit 
seinem Vorwissen zum Eingang ver- 
zollte Waaren, ohne specielle zollamt- 
liche Erlaubniß und Controlirung, ab- 
geladen worden; . 
4.) wer einen unrichtigen Bestimmungs- 
Ort der Waare angiebt, und die ihm 
vorgezeichnete Straße nicht einhält. 
b) Eine Strafe von drei Gulden hat 
verwirkt: 
wer für den geleisteten Zoll die zustim- 
mende Anzahl von Zollzeichen nicht ver- 
langt oder annimmt. 
Concurrirt mit diesen Uebertretungen 
der Zollgesetze ein gemeines Vergehen, so 
finden die Bestimmungen des §5. 2 ihre 
Anwendung. 
K. 39. 
Verjährung. 
Die Zelwergehen, von welchen bishens 
gehandelt worden ist, verjähren sich in
	        
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