506
und Flechtwaaren, gemeine Holzwaaren,
dann Stoͤcke, Rohre, Pfeifenkoͤpfe, Do-
sen, Faͤsser, irrdenes und steinernes Ge-
schirr — auf Maͤrkten oder durch Hausi-
ren oder auf andere Weise zum Verkaufe
oͤffentlich ausbieten.
Ven Veräußerungen an Gütern, Grund-
gefällen, ewigen Renten und Real-Ge-
rechtigkciten.
§S. 11.
Von allen Contrakten über liegende Gü-
ter, Gebäude, Grundgefälle, ewige Ren-
ten und Real-Gerechtigbeiten, worü#-
ber gerichtlich erkannt wird, ist mit Aus-
nahme der im F.. Nro. 2. oben benann-
ten Rechts-Geschäfte, bei der gerichtlichen
Erkenntniß, sodann von Contrakten bei
Vermögens-Abtheilungen am Schlusse des
Theilungs-Geschäfts
Ein Procent
des Kaufpreises zu entrichten.
Dagegen sind aufgehoben:
a) das in der Verordnung vom 1. Fe-
bruar 1817 (Staats= und Regierungs-
blatt S. 60.) bestimmte Stempel-Surro-
Lat, und
b) die Abgabe für die Waisenh“user nach
der Verordnung vom 11. Februar 1870.
(Staats= und Regierungsblatt S. 60.)
Wird ein Gut unter Anbedingung einer
Abgabe, z. B. eines Leibgedings, verckuf-
sert, so hat das Gericht, um den vollen
Kaufswerth zu erforschen, diese Abgabe zu
schätzen und den Betrag zu der ausgedrück-
ten Kaufs-Summe zu Berechnung der Ac-
cise beizufügen. «
Werden mit einem Gebaͤude oder mit
andern Realitaͤten zufaͤllig zugleich beweg-
liche Gegenstaͤnde verkauft, welche nach
einer der vorgenannten Vestimmungen der
Accise unterliegen, so sind sie nach dieser
zu behandeln; werden aber Faͤsser, Gewer-
begeraͤthschaften und Vorraͤthe mit einem
Gebaͤude oder Gut in einem Gesammtver-
kaufe veraͤussert, so duͤrfen solche von dem
der Accise unterworfenen Kaufschillinge
nicht abgezogen werden, auch wenn sie im
einzelnen Verkauf der Accise nicht unter-
worfen waͤren.
Wenn bei einem Kauf, einem Con-
trakt, bei Vermoͤgens--Uebergaben rc. eine
gewisse Summe als Heirathgut abgezogen
werden darf, so ist dicse von der Accise be-
freit.
Aähere, das Allgemeine betreffende,
Bestimmungen.
S. 12.
MWVarrbindlichkeit zur Actise= Entrichtung.
Die Entrichtung der Accise liegt dem
Verkäufer ob; er haftet dafür auch in dem
Falle, wenn er die Bezahlung der Accise
dem Kaäufer anbedungen hat. In solchen