Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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und Flechtwaaren, gemeine Holzwaaren, 
dann Stoͤcke, Rohre, Pfeifenkoͤpfe, Do- 
sen, Faͤsser, irrdenes und steinernes Ge- 
schirr — auf Maͤrkten oder durch Hausi- 
ren oder auf andere Weise zum Verkaufe 
oͤffentlich ausbieten. 
Ven Veräußerungen an Gütern, Grund- 
gefällen, ewigen Renten und Real-Ge- 
rechtigkciten. 
§S. 11. 
Von allen Contrakten über liegende Gü- 
ter, Gebäude, Grundgefälle, ewige Ren- 
ten und Real-Gerechtigbeiten, worü#- 
ber gerichtlich erkannt wird, ist mit Aus- 
nahme der im F.. Nro. 2. oben benann- 
ten Rechts-Geschäfte, bei der gerichtlichen 
Erkenntniß, sodann von Contrakten bei 
Vermögens-Abtheilungen am Schlusse des 
Theilungs-Geschäfts 
Ein Procent 
des Kaufpreises zu entrichten. 
Dagegen sind aufgehoben: 
a) das in der Verordnung vom 1. Fe- 
bruar 1817 (Staats= und Regierungs- 
blatt S. 60.) bestimmte Stempel-Surro- 
Lat, und 
b) die Abgabe für die Waisenh“user nach 
der Verordnung vom 11. Februar 1870. 
(Staats= und Regierungsblatt S. 60.) 
Wird ein Gut unter Anbedingung einer 
Abgabe, z. B. eines Leibgedings, verckuf- 
sert, so hat das Gericht, um den vollen 
Kaufswerth zu erforschen, diese Abgabe zu 
schätzen und den Betrag zu der ausgedrück- 
ten Kaufs-Summe zu Berechnung der Ac- 
cise beizufügen. « 
Werden mit einem Gebaͤude oder mit 
andern Realitaͤten zufaͤllig zugleich beweg- 
liche Gegenstaͤnde verkauft, welche nach 
einer der vorgenannten Vestimmungen der 
Accise unterliegen, so sind sie nach dieser 
zu behandeln; werden aber Faͤsser, Gewer- 
begeraͤthschaften und Vorraͤthe mit einem 
Gebaͤude oder Gut in einem Gesammtver- 
kaufe veraͤussert, so duͤrfen solche von dem 
der Accise unterworfenen Kaufschillinge 
nicht abgezogen werden, auch wenn sie im 
einzelnen Verkauf der Accise nicht unter- 
worfen waͤren. 
Wenn bei einem Kauf, einem Con- 
trakt, bei Vermoͤgens--Uebergaben rc. eine 
gewisse Summe als Heirathgut abgezogen 
werden darf, so ist dicse von der Accise be- 
freit. 
Aähere, das Allgemeine betreffende, 
Bestimmungen. 
S. 12. 
MWVarrbindlichkeit zur Actise= Entrichtung. 
Die Entrichtung der Accise liegt dem 
Verkäufer ob; er haftet dafür auch in dem 
Falle, wenn er die Bezahlung der Accise 
dem Kaäufer anbedungen hat. In solchen
	        
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