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Accisezeichen vollstaͤndig iu beschein:
gen;
b) nur in dem besonderen Falle wenn
ein Acciser im Augenblick der Ver-
accisirung nicht hinlaͤnglich Acciszei-
chen bei Handen haben sollte, ist er
ermächtigt, gegen eine Quittung die
Aceise zu erheben; derselbe ist aber
c) verpflichtet, diese Quittung zuverläßig
binnen zehn Tagen gegen Ausfolge von
Accise-Zeichen von dem Arcisereicher
wieder einzulbfen.
Dd) Der Beweis der Accisezahlung kann
nur entweder mit vollständigen Accis-
Zeichen oder einer, jedoch nur die er-
sten zehn Tage gültigen Quittung des
Accic-Erhebers oder durch einen un-
verdächtigen Eintrag in das Accis-
Register geführt werden.
4¼c) Dem Accis-Pflichtigen liegt ob, wenn
der Accis-Erheber die Abgabe der
Vescheinigung verweigern, dieselbe
nicht vollständig geben, oder die Onit-
tung in dem pvorgesthriebenen Zeit-
raum von zehn Tagen nicht auslöten
würde, davon dem Orts-Vorsteher
sogleich die Anzeige zu machen.
Uebertretung der Arcise-Gesetze.
) Entrichtet ein nicht am Orte der
Accise= Entrichtung angesessener Accise=
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pflicheixer die Accise innerhalb der ersten
: Stunden der Verfallzeit entweder gar
nicht oder nicht vollständitz, so wird er mit
dem dreißigfachen Betrag der zurückge-
bliebenen Arccise bestraft.
b) Der im Orte der Accise-Entrichtung
angesessene Accispflichtige, welcher binnen
*1 Stunden von der Verfallzeit an, nicht
wenigstens dem Acciser eine Anzeige von
der geschehenen Veräußerung macht, ver-
fällt in die Strafe des dreißigfachen Accise-
Betrags.
c) Wenn derselbe zwar in jener Zeit
eine Anzeige macht, aber nicht innerhalb
acht Tagen die Accise vollstaͤndig entrichtet,
verfaͤllt er in die Strafe des zehnfachen
Betrags der zuruͤckgebliebenen Accise.
d) Wenn ein nicht am Orte der Accise-
Entrichtung angesessener Accisepflichtiger
die Accise nach den ersten 24 Stunden
von der Verfallzeit an entrichtet, oder
ein am Orte Angesessener entweder erst
nach Verlauf von :: Stunden die Anzeige
macht, oder erst nach Verfluß von acht Tagen
die Zahlung leistet, alles dieses aber noch
vor der Enrdeckung des Vergehens geschieht,
so tritt die Strafe des fünfzehnfachen
Accise-Betrags ein.
) Wenn der Accisepflichtige von Con-
trakten über liegende Güter, Gebäude,
Grundgefälle ewige Renten und Real-