Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Accisezeichen vollstaͤndig iu beschein: 
gen; 
b) nur in dem besonderen Falle wenn 
ein Acciser im Augenblick der Ver- 
accisirung nicht hinlaͤnglich Acciszei- 
chen bei Handen haben sollte, ist er 
ermächtigt, gegen eine Quittung die 
Aceise zu erheben; derselbe ist aber 
c) verpflichtet, diese Quittung zuverläßig 
binnen zehn Tagen gegen Ausfolge von 
Accise-Zeichen von dem Arcisereicher 
wieder einzulbfen. 
Dd) Der Beweis der Accisezahlung kann 
nur entweder mit vollständigen Accis- 
Zeichen oder einer, jedoch nur die er- 
sten zehn Tage gültigen Quittung des 
Accic-Erhebers oder durch einen un- 
verdächtigen Eintrag in das Accis- 
Register geführt werden. 
4¼c) Dem Accis-Pflichtigen liegt ob, wenn 
der Accis-Erheber die Abgabe der 
Vescheinigung verweigern, dieselbe 
nicht vollständig geben, oder die Onit- 
tung in dem pvorgesthriebenen Zeit- 
raum von zehn Tagen nicht auslöten 
würde, davon dem Orts-Vorsteher 
sogleich die Anzeige zu machen. 
Uebertretung der Arcise-Gesetze. 
) Entrichtet ein nicht am Orte der 
Accise= Entrichtung angesessener Accise= 
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pflicheixer die Accise innerhalb der ersten 
: Stunden der Verfallzeit entweder gar 
nicht oder nicht vollständitz, so wird er mit 
dem dreißigfachen Betrag der zurückge- 
bliebenen Arccise bestraft. 
b) Der im Orte der Accise-Entrichtung 
angesessene Accispflichtige, welcher binnen 
*1 Stunden von der Verfallzeit an, nicht 
wenigstens dem Acciser eine Anzeige von 
der geschehenen Veräußerung macht, ver- 
fällt in die Strafe des dreißigfachen Accise- 
Betrags. 
c) Wenn derselbe zwar in jener Zeit 
eine Anzeige macht, aber nicht innerhalb 
acht Tagen die Accise vollstaͤndig entrichtet, 
verfaͤllt er in die Strafe des zehnfachen 
Betrags der zuruͤckgebliebenen Accise. 
d) Wenn ein nicht am Orte der Accise- 
Entrichtung angesessener Accisepflichtiger 
die Accise nach den ersten 24 Stunden 
von der Verfallzeit an entrichtet, oder 
ein am Orte Angesessener entweder erst 
nach Verlauf von :: Stunden die Anzeige 
macht, oder erst nach Verfluß von acht Tagen 
die Zahlung leistet, alles dieses aber noch 
vor der Enrdeckung des Vergehens geschieht, 
so tritt die Strafe des fünfzehnfachen 
Accise-Betrags ein. 
) Wenn der Accisepflichtige von Con- 
trakten über liegende Güter, Gebäude, 
Grundgefälle ewige Renten und Real-
	        
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