Gerechtigkeiten nicht binnen vierzehn Tagen
der erkennenden Obrigkeit oder dem Accise-
amt eine Anzeige macht, so wird derfelbe
mit der Strafe des zehnfachen Aecise-Be-
trags belegt.
f Wenn der Accisepflichtige bei der
Versendung von Sachen, deren Preis erst
anderwärts ausgemittelt wird, die vorge-
schriebene Anzeige bei dem Acciseamt des
Orts der Versendung unterläßt, so ver-
fällt er in die Strafe des fünffachen Accise-
Betrags.
) Der Accisepflichtige, welcher sich
über die behauptete Zahlung nicht mit
Accise-Zeichen oder mit der vorgeschriebe-
nen jedoch nur für die ersten zehn Tage
gültigen Vescheinigung des Arcisers aus-
weisen kann, verfällt in die Strafe von
einem Gulden.
b) Unterläßt cin Wein-Verkäufer die
im §.) vorgeschrlebenen Bestimmungen,
so verfällt er in eine Strafe von vier:
Gulden für jeden einzelnen Fall.
Der gleichen Strafe unterliegt der Küfer,
welcher die im nämlichen &. vorgeschricbene
Erinnerung unterläßt.
Neben den auf die Richt-Entrichtung
der Accise gesehten Strasen ündet auch
die Rachholung der Accise-Schaldigkeit
selbst Statt.
Wenn der dreißigfache Betrag der Accise
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den Werth der Sache übersteigt, so wird
dieser statt des dreiJigsachen Vetrags als
Strafe angeseßt.
» sw.
UnterlasscncVeraccisinmgnat-Jsxlntkdioscr Unwis-
senheit oder Irrthum.
Bewiesene schuldlose Unwissenheit uͤber
faktische Umstaͤnde oder Irrthum in solchen
macht siraflos; auch faͤllt die Strafe hin-
weg, wenn die Accise-Entrichtung und die
Beobachtung der diesfalls bestehenden
Vorschriften wegen äusserer Hindernisse,
z. B. Feuers-, Wassers-, Kriegegefahr,
unmöglich oder gefährlich ist.
**'.
Verwan'lung der Geld, in Freiheitestrafe.
Kann wegen Unrermögenheit des Schul-
digen eine Geldstrase nicht zur Anwen-
dung kommen, so tritt an die Stelle der-
selben eine Freiheitsstrafe, welche nicht
nach der Strafsumme allein, sondern viel-
mehr nach dem Grade der Verschuldung
abzumessen ist, und wenn nicht andere be-
schwerende Umstände eintreten, bis auf drei-
monatlichen Freiheitsverlust gehen kann.
é. 18.
Untersuchungsstelle für Mceisevergehen.
In Hinsicht auf die Untersuchung und
Bestrafung von Uebertretungen des Accife-
Gesehßes, so wie in Ansehung des Rekurses
bleibt es bei den seitherigen gesetzlichen
Bestimmungen.