Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Die Ansaͤtze derselben duͤrfen jedoch nicht 
unter der geeigneten Rate des im vorher- 
gehenden F. bestimmten Minimums be- 
stehen. 
, S. 10. 
Die Erhebung der sämtlichen Wirth- 
schafts-Abgaben wird in jedem Oberamté- 
516 
Bezirke einem besonders zu bezeichnenden 
Cameral-Amt übertragen. 
Die Erhebungs-Beamten sind für die 
vollständige Erhebung nach den allgemeinen 
Verwaltungs-Vorschriften verantworllich. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Voll- 
ziehung dieses Geseßes beauftragt. 
Gegeben Marseille den 13. Juli 1324. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekrctär, 
Vellnagel. 
c) Gesetz in Bekreff der Abgabe von den Hunden. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Bei der auffallenden Vermehrung der 
Hunde, welche seit der Aufbebung der frü- 
her davon für die Staatskasse bezogenen 
Abgabe eingetreten ist, und in der durch 
die Erfahrung erlangten Ueberzeugung, 
daß der Bezug einer in die Willkühr der Ge- 
meinden gestellten Hundetare für die Orts- 
kassen dem Zwecke, die Anzahl der Hunde 
zu vermindern, nicht entspreche, finden 
Wir Uns veranlaßt, nach Anhörung Un- 
seres Geheimen Rathes und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, zu 
verordnen und zu verfügen, wie folgt: 
. 
Unter Aufhebung der in der Verordnung 
vom 36. Oktober 1318 den Ortsarmenkas-= 
sen überlassenen Hundetaxe wird eine Auf- 
lage auf die Hunde für die Staatskasse ein- 
geführt. 
§. #. . 
DieAbgabkkhkicksichindkeiAbstufangeui 
Die erste Classe umfaßt alle Hunde, die 
in den nachfolgenden Bestimmungen nicht 
besonders aufgefuͤhrt sind, und betraͤgt jaͤhr- 
lich von jedem Hund sp- 
vier Gulden,
	        
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