Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Abgaben vom 28. Juni 1821 haben 
Wir folgende Abaͤnderung beschlossen. 
Das im SH.7 dieses Geseßes bestimmte 
Straßen = Geld von ausländischem Vieh 
wird für diejenigen Schaafe, welche an 
Ausländer verkauft werden, auch bei grö- 
sierer als zweistündiger Entfernung von 
der Gränze auf ein Marimum von Einem 
Kreuzer per Stück beschränkt. 
Wegen Ermäßigung des Straßen-Gelds 
für Fuhrwerke mit breiren Radfelgen und 
Erhöhung desselben für Fuhrwerke mit 
hervorstehenden Radnägeln haben Wir 
heute ein besonderes Gesetz erlassen. 
Unser Finanz-Minister ist mit der 
Vollziehung dieses Gesetes beauftragt. 
Gegeben Marseille den 18. Juli 18-4. 
Wilheim. 
Der Finanz. Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Rönigs: 
Der Staats= Sekrerär, 
Vellnagel. 
b) Gesetz in Beireff der Vertheilung und Erhebung der Tabak, Auflage. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da Wir Uns veranlaßt gesehen haben, 
binsichtlich der Form der Vertheilung und 
Erhebung der durch das Geseh, vom à37. Juni 
1 B:1 (Staats= und Reg. Blatt von 1321 
S. 315) eingeführten Tabak-Auflage ei- 
nige abändernde Bestimmungen zu treffen, 
so verordnen und versügen Wir nach An- 
hörung Unseres Geheimen Raths und 
unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
A. u. 
A. 
Die Tabak-Auflage wird auf den in-
	        
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