Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Unser Finanz-Minister ist mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes, das im Etats- 
Jahr 1324 erstmals in Wirkung tritt, be- 
auftragt. 
Gegeben Marseille den 13. Juli 1324. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minisicr: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
o) Gesetz, die Regulirung der Strasteabau-Abgabe für Fuhrwerke mit breiten Radfelgen und für 
solche mit hervorsichenden Nadnägeln betreffend. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In dem §. 10 des Gesetzes über die Stra- 
ßenbau-Abgaben vom 36. Juni 2#a# ha- 
ben Wir Uns vorbehalten, 
für Fuhrwerke mit breiten Radfel- 
gen eine Ermäßigung und für diejeni- 
gen Fuhrwerke, welche hervorstehende 
Radnägel fähren, eine Erhöhuug der 
Abgabe im verfassungsmäsigen Wege 
eintreten zu lassen. 
Wirverordnen und verfügen daher, nach 
Anhörung Unseres Geheimen Raths und 
unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
. 2. 
Die in dem Gesetz vom 28. Juni 18321 
bestimmten Ansätze 
a) von inlündischen Pferden und zwar 
nach H.: dieses Gesetzes 
1) von den in der I. Elasse aufgeführ- 
ten Pferden der Frachtfahrer, 
:) von den in der II. Elasse b. bezeichne, 
ten Pferden der Landboten, 
5) von den in der III. Classe „—e ge- 
nannten, zum Fuhrwesen bestimmten 
Pferden, so wie 
b) von den in K.) jenes Gesehes enthalte- 
nen Pferden der ausländischen Fracht- 
fahrer und Fuhrleute, unterliegen in dem 
Falle einer Ermäßigung, wenn die Rad-- 
felgen der Fuhrwerke, zu welchen sie ge- 
braucht werden, die hienach bestimmte 
Breite haben.
	        
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