meinden, in welchen entweder eigene Steuer-
Einbringer aufgestellt sind, oder die Aus-
staͤnde den Betrag einer Jahrssteuer nicht
uͤbersteigen, den Einzug derselben dem
Gemeinde-Pfleger übertragen. Auch leb-
tern Falls ist für die Ausstände eine
eigene Kasse und abgesonderte Rechnung
zu führen.
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Art. 2.
Der Einbringer wird nach den Vestim-
mungen des Verwaltungs-Edikts §. 25
durch den Gemeinderath gewählt, und
dem Oberamte zur Bestärlgung und Ver-
pflichtung angezeigt.
Art. 3.
Die Belohnung des Einbringers, welche
nicht in einem Jahrsgehalte, sondern in
einer angemessenen Einzugsgebühr besteht,
wird durch den Gemeinderath im Einver-
ständniß mit dem Bürger-Ausschuß unter
ober Geneh gfestgesetzt. Sie
darf den zwanzigsten Theil der baaren
Einnahmen nicht übersteigen.
Art. 4.
Ueber die — auf den 1. Juli 1824 vor-
handenen Ausstände wird in jeder Ge-
meinde durch eine gemeinschaftliche Depu-
tation des Gemeinderaths und Bürger-
Ausschusses ein dreifaches Verzeichniß ge-
fertigt.
In das erste Verzeichniß werden die
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uneinbringlichen Ausstaͤnde aufgenommen,
unter Anfuͤhrung der Gruͤnde der Unein-
bringlichkeit und der etwaigen Ersatz--An-
sprüche an die Schuldhaften.
Das zweite Verzeichniß begreift die ei-
bringlichen, aber bestrittenen Reste mit
näherer Bezeichnung der hiebei obwalten-
den Anstände.
Das dritte enthält die einbringlichen
unbestrittenen Ausstände mit bestimmter
Erklrung jedes einzelnen Schuldners, in
welcher Frist er seine Schulb zu tilgen er-
bötig sep.
Art. 5.
Auf den Grund dieser Verzeichnisse be-
schließt der Gemeinderath unter geseßhmßi-
ger Mitwirkung des Bürger-Ausschusses
a) über den Durchstrich der uneinbring-
lichen Ausstände und die etwaige Re-
greßnahme gegen die Schuldhaften,
b) über die gerichtliche Verfolgung der
bestrittenen Ausstände, über gänzliche
oder theilweise Verzichtleistung auf
dieselben,
c) über die Zahlungs-Termine für die
übrigen Ausstände, so wie
d) über die etwa von einzelnen Schuld-
nern angebotene Capitalisirung und
Verbriefung ihrer Rückstände.
Art. 6.
Den minder bemittelten Schuldnern#nd