Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

meinden, in welchen entweder eigene Steuer- 
Einbringer aufgestellt sind, oder die Aus- 
staͤnde den Betrag einer Jahrssteuer nicht 
uͤbersteigen, den Einzug derselben dem 
Gemeinde-Pfleger übertragen. Auch leb- 
tern Falls ist für die Ausstände eine 
eigene Kasse und abgesonderte Rechnung 
zu führen. 
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Art. 2. 
Der Einbringer wird nach den Vestim- 
mungen des Verwaltungs-Edikts §. 25 
durch den Gemeinderath gewählt, und 
dem Oberamte zur Bestärlgung und Ver- 
pflichtung angezeigt. 
Art. 3. 
Die Belohnung des Einbringers, welche 
nicht in einem Jahrsgehalte, sondern in 
einer angemessenen Einzugsgebühr besteht, 
wird durch den Gemeinderath im Einver- 
ständniß mit dem Bürger-Ausschuß unter 
ober Geneh gfestgesetzt. Sie 
darf den zwanzigsten Theil der baaren 
Einnahmen nicht übersteigen. 
Art. 4. 
Ueber die — auf den 1. Juli 1824 vor- 
handenen Ausstände wird in jeder Ge- 
meinde durch eine gemeinschaftliche Depu- 
tation des Gemeinderaths und Bürger- 
Ausschusses ein dreifaches Verzeichniß ge- 
fertigt. 
In das erste Verzeichniß werden die 
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uneinbringlichen Ausstaͤnde aufgenommen, 
unter Anfuͤhrung der Gruͤnde der Unein- 
bringlichkeit und der etwaigen Ersatz--An- 
sprüche an die Schuldhaften. 
Das zweite Verzeichniß begreift die ei- 
bringlichen, aber bestrittenen Reste mit 
näherer Bezeichnung der hiebei obwalten- 
den Anstände. 
Das dritte enthält die einbringlichen 
unbestrittenen Ausstände mit bestimmter 
Erklrung jedes einzelnen Schuldners, in 
welcher Frist er seine Schulb zu tilgen er- 
bötig sep. 
Art. 5. 
Auf den Grund dieser Verzeichnisse be- 
schließt der Gemeinderath unter geseßhmßi- 
ger Mitwirkung des Bürger-Ausschusses 
a) über den Durchstrich der uneinbring- 
lichen Ausstände und die etwaige Re- 
greßnahme gegen die Schuldhaften, 
b) über die gerichtliche Verfolgung der 
bestrittenen Ausstände, über gänzliche 
oder theilweise Verzichtleistung auf 
dieselben, 
c) über die Zahlungs-Termine für die 
übrigen Ausstände, so wie 
d) über die etwa von einzelnen Schuld- 
nern angebotene Capitalisirung und 
Verbriefung ihrer Rückstände. 
Art. 6. 
Den minder bemittelten Schuldnern#nd
	        
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