Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Art. 18. 
Die Aufrechnung von Verzugszinsen aus 
den Steuer-Rückständen und andern Ab- 
rechnungsresten, welche einzelne Steuer- 
Pflichtige bis zum #. Juli 1334 zur Gemein- 
dekasse schuldig sind, hängt von dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der Gemeinderäthe und 
Bärger-Ausschüsse ab. 
Hinsichtlich der Zinsaufrechnung aus 
Steuer-Rückständen und andern Abrech- 
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nungs-Resten, welche einzelne Gemeinden 
zur Amtspflege schulden, hat es bei der 
jeden Orts bestehenden Einrichtung sein 
Verbleiben. 
Von den nach dem 1. Juli 13:4 enc- 
stehenden Steuerresten ist die Zinsaufrech- 
nung allgemein aufgehoben. 
Unser Ministerium des Innern ist mit 
der Vollziehung des gegenwärtigen Ge- 
sehes beauftragt. 
Gegeben Marseille den 17. Juli 1824. 
Wilheilm. 
Onprodisorssche Chef des Departements des Innernt 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs? 
Der Staars-Sekretär, 
Vellnagel- 
)VGEestgz, die Ucbernahme der Gehalte öffentlicher Aerzte auf die Staats= Casse betrelfend. 
Wilhel m, 
dom Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Durch den von uns unterm 30. Jurni 
183# 1 ertheilten Abschied, die Organisation 
der Geriches= und Verwaltungs-Stellen 
betreffend, haben Wir (&. 35) Unsere 
Geneigtheit ausgesprochen, die-Gehalke 
der öffentlichen, künftig von Uns zu er- 
nennenden Aerzte auf die Staatskasse za 
übernehmen.
	        
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