In Gemaͤßheit dieser Zusich erung ver-
ordnen und verfuͤgen Wir nach Anhoͤ-
rung Unseres Geheimen Raths und un-
ter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde
wie folgt:
Art. 1.
Für jeden Oberamts-Bezirk wird ein
Oberamts-Arzt bestellt, welcher von Uns
nach eingeholten Collegial-Vorschlägen auf
den Antrag Unseres Ministerium des
Innern ernannt wird.
Wünsche, welche bei Besehung solcher
Stellen durch die Amts-Versammlungen
vorgetragen werden mochten, sollen in dem
Collegial-Vorschlage jederzeit besonders
begutachtet werden.
Art. 2.-
Der Oberamts--Arzt bezieht als solcher
einen firen Gehalt ausz der Staatskasse,
welcher
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in den Oberämtern erster Classe-
auf 4o0 fll.
in den Oberämtern zweiter Classe
auf 350 fl.
in den. Oberämtern dritter Classe
auf zoo fl.
bestimmt wird.
Für amtlichen Bedarf an Schreibma-
terialien rc. wird jedem Oberamts-Art##
eine Aversal-Entschädigung von jährlichen
ro fl. auf die Staatskasse angewiesen.
Art. 5.
Um den so eben (Art.2) festgesehten Ge-
halt hat der Oberamts-Arzt das Oberamts-
Gericht und das Oberamt, so wie die in
dem Bezirke desselben gelegenen standes-
oder grundherrlichen Justiz= oder Polizei-
Aemter als öffentlicher Gesundheits-Be-
amter zu unterstüßen, und alle ihm in
dieser Eigenschaft nach der Medicinal-Or-
ganisation vom 14. März 1614 obliegenden
Amtogeschäfte, mit den hiernach (Art. 4)
bezeichneten Ausnahmen, ohne besondere
Anrechnung zu beforgen.
Auch die bisher üblichen Prüfungs-Ge-
bühren der Oberamts-Aerzte (von Lehr-
lingen der Wundarznei= der Apotheker=
Kunst 2c.) sind für die Zukunft abgestellt,
und demnach diese Prüfungen gleichfalls
von Amtswegen vorzunehmen.
Art. 4.
Nur für die Behandlung der sogenann-
ten Legal-Fälle (Legal-Inspektionen, Ob-
duPrioym o f. v. ) für dis Besorgung der
Epidemien und Viehseuchen und der den-
sellien gleich, geachtetem „Verwundungen
durch würhende Thiere beziehen die Ober-=
amtsärzte auch künftig die hiefür fesige'
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