Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

fetzte Belohnung, welche jedoch nicht als 
Beseldungstheil, sondern als Amts-Emo- 
lument im Sinne des Geseßes über die 
Verhältnisse der Eivil-Staatsdiener vom 
r#6. Juni 1821 K. 1: zu betrachten ist. 
Bei Amtsverrichtungen ausserhalb ih- 
res Wohnorts erhalten sie die regulatio= 
mäßige Entschädigung für Zehrung und 
Reisekosten. 
Art. 5. 
Der Mehrbetrag der biöher mit der 
Stelle eines Oberamts-Arztes verbunde- 
nen Befoldung und Emolumente über den 
Gehalt, welcher demselben (nach Art. :) 
auf die Staatskasse angewiesen wird, ist 
auch künftrig aus den Corporations-Kassen 
des betreffenden Bezirks zu entrichten. 
Dagegen hat jeder Oberamts-Arzt ne- 
ben den ihm als solchem obliegenden Ver- 
richtungen auch der Berathung der Haus- 
armen, so wie der Kranken in Armenhäu- 
sern und Spitälern, so weit hiefür nicht 
besondere Aerzte bestellt sind, wie bisher 
ohne besondere Velohnung sich zu unter- 
ziehen. 
Bei auswärtigen Verrichtungen dieser 
Art, so wie bei Privat-Krankenbesuchen 
erhält er die für solche Fälle bestimmte 
Entschädigung für Zehrung und Reise- 
kosten mit Rücksicht auf die ihm angewie- 
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sene Pferds-Ration. (General-Verordnung 
vom 14. Maͤrz 1814. NJ. U.) 
Art. 6. 
In Absicht auf die in einzelnen Oberaͤm- 
tern angestellten Unteramts-Aerzte, Stadt- 
Spital= oder Armen= Aerzte hat es beie 
den zur geit bestehenden Einrichtungen, so 
weit sie sich nicht auf die den Oberamts- 
Aerzten ausschließlich vorbehaltene Medi- 
cinal -Polizey beziehen, noch fernerhin 
und so lang sein Verbleiben, bis hierüber 
im Erledigungsfalle etwas Anderes für 
nöthig oder nütlich erkannt wird. 
Die Amts-Versammlungen, die Ge- 
meinde= und Stiftungs-Räthe werden im 
eintretenden Falle erwägen, ob und unter 
welchen Modifikationen die Wieder-Be- 
sehung der erledigten Stelle durch das ört- 
liche Bedürfniß erheischt werde; ihre desfall- 
sigen Beschlüsse sind der Regierungs-Stelle 
zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Bedingungen, welche mit künftiger 
Wieder-Besehung oder neuer Errichtung 
einer solchen Stelle verbunden werden, 
sind vor der Wahl durch die öffentlichen 
Blätter bebannt zu machen. 
Art. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten 
mit dem 1. Juli 1324 in Wirkung. Die 
Dienstjahre der jeht angestellten Oberamts-
	        
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