fetzte Belohnung, welche jedoch nicht als
Beseldungstheil, sondern als Amts-Emo-
lument im Sinne des Geseßes über die
Verhältnisse der Eivil-Staatsdiener vom
r#6. Juni 1821 K. 1: zu betrachten ist.
Bei Amtsverrichtungen ausserhalb ih-
res Wohnorts erhalten sie die regulatio=
mäßige Entschädigung für Zehrung und
Reisekosten.
Art. 5.
Der Mehrbetrag der biöher mit der
Stelle eines Oberamts-Arztes verbunde-
nen Befoldung und Emolumente über den
Gehalt, welcher demselben (nach Art. :)
auf die Staatskasse angewiesen wird, ist
auch künftrig aus den Corporations-Kassen
des betreffenden Bezirks zu entrichten.
Dagegen hat jeder Oberamts-Arzt ne-
ben den ihm als solchem obliegenden Ver-
richtungen auch der Berathung der Haus-
armen, so wie der Kranken in Armenhäu-
sern und Spitälern, so weit hiefür nicht
besondere Aerzte bestellt sind, wie bisher
ohne besondere Velohnung sich zu unter-
ziehen.
Bei auswärtigen Verrichtungen dieser
Art, so wie bei Privat-Krankenbesuchen
erhält er die für solche Fälle bestimmte
Entschädigung für Zehrung und Reise-
kosten mit Rücksicht auf die ihm angewie-
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sene Pferds-Ration. (General-Verordnung
vom 14. Maͤrz 1814. NJ. U.)
Art. 6.
In Absicht auf die in einzelnen Oberaͤm-
tern angestellten Unteramts-Aerzte, Stadt-
Spital= oder Armen= Aerzte hat es beie
den zur geit bestehenden Einrichtungen, so
weit sie sich nicht auf die den Oberamts-
Aerzten ausschließlich vorbehaltene Medi-
cinal -Polizey beziehen, noch fernerhin
und so lang sein Verbleiben, bis hierüber
im Erledigungsfalle etwas Anderes für
nöthig oder nütlich erkannt wird.
Die Amts-Versammlungen, die Ge-
meinde= und Stiftungs-Räthe werden im
eintretenden Falle erwägen, ob und unter
welchen Modifikationen die Wieder-Be-
sehung der erledigten Stelle durch das ört-
liche Bedürfniß erheischt werde; ihre desfall-
sigen Beschlüsse sind der Regierungs-Stelle
zur Genehmigung vorzulegen.
Die Bedingungen, welche mit künftiger
Wieder-Besehung oder neuer Errichtung
einer solchen Stelle verbunden werden,
sind vor der Wahl durch die öffentlichen
Blätter bebannt zu machen.
Art. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen treten
mit dem 1. Juli 1324 in Wirkung. Die
Dienstjahre der jeht angestellten Oberamts-