Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

zu G. 2 des 
Gesetzes. 
Unbenannte 
Waaren. 
zu 5. 3 des 
Gesetzes. 
Waaren- 
Einsfuhr für 
die Hofhal= 
tung und 
Gesandten. 
b) Freipässe, 
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I. Ueber die Anwendung einzelner Bestimmungen des Zoll-Gesetes. 
Art. 1. 
Die K. Ober= Jollémter haben jeden — bei ihnen vorgekommenen Fall, wo 
die Verzollung eines im Tarif nicht name##lich benannten Gechenstandes analpt, 
unter Vergleichung mit ähnlicheh im Tarif enthaltenen Artikeln, vorgenommen 
worden ist, dem K. Steuer-Collegium anzuzeigen. 
Art. 2. 
Die Frachtbriese über die — für die K. Hofhaltungen eingeherden Gegen- 
stände sind von den Gränz-Oberzollmtern, nach vorgängiger Vormerbung in dem 
Eingangs-Tagbuch, unter versiegeltem Couvert, beziehungsweise an die Ober-ZJoll- 
Amter Stuttgert und Ludwigsburg einzusenden, welche für die sichere Abgabe der 
Waare an die betreffende Hofstelle zu sorgen und hierüber dem Eintritts-Zollamt 
Nachricht zu ertheilen haben. 
Auf gleiche Weise werden an der Gränze die Gegenstände, welche für die 
an dem K. Hofe akkreditirten auswärtigen Gesandten bestimmt sind, vorgemerkt, 
und die Frachtbriese an das Ober-Zollamt Stuttgart couvertirt, welches nach 
Maßgabe der — in Beziehung auf jeden Gesandten ertheilten speciellen Besièm= 
mung — entweder die zollfreie Ausfolge der Waare, gegen Bescheintgung des 
Gesandten, anzuordnen, oder die Zoll-Erhebung zu besforgen, jedenfalls aber 
von der Ankunft der Waare dem zimmrt golant Nachricht zu geben hat. 
„Art, « 
Die in einzelnen Fillen b willigten erpul- welche. von dem Steuer-Colle- 
gium unter dem Vidit des Fin nanz-Ministers ausgestellt- werden, und worin nicht 
nur die von der Zoll-Entrichtung befreite Person, sondern auch die Gattung und 
die Quantität der Waare, auf welche die Jollfreiheit ertheilt wurde, angegeben 
seyn muͤssen, si ind nur dann als guͤltig anzunehmen, wenn sie im Original bei den 
Zollaͤmtern vorgewiesen werden. 127 
In Fällen, wo die in einem Freipaß enthaltenen Waaren gach= und nach 
die Zollstätte passiren, haben die Ober-Zellmter die Quamiität jeden Transports 
auf dem Freipaß vorzumerken, und so bald die in dem Freipaß genannten Ge-
	        
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