Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

1553 
13.) die Nummer und das Datum des Ruͤckscheins, 
14.) die Hinweisung auf das Eingangs-Zoll-Tagbuch, im Fall das 
Transirgut am Siß des Ober-Zollamts in Eingangs-Gut ver- 
wandelt worden ist. « 
All. Bemerkungen in Beziehung auf die etwa bei der Lagerung und Verfuͤh- 
rung der Guͤter sich ergebenen Anstaͤnde und deren Erledigung. 
Anmerkung: 
Diejenigen Ober-Zollaͤmter, bei welchen die Guͤter ins Land eintreten, und, 
ohne Verladung, mit dem gleichen Fuhrmaun und Frachtbrief sogleich weiter 
gehen, füllen die Columnen —0 mit der Bemerbang 
„sogleich abgegangen“ 
aus, so wie diejenigen Ober-Zolläntter, welche die Austritts= Stationen bilden., 
bei Gütern, die, ohne umgeladen zu werden, sogleich nach ihrem Ankommen über 
die Gränze gehen, die nämliche Bemerkung 
„sogleich abgegangen“ 
iin die Columnen 7—12 eintragen, während in die Columne 43 zu sehen ist: 
„unmittelbar uͤber die Graͤnze“ 
oder 
„mit Begleitung uͤber die Graͤnze“. 
Wenn mehrere Colli Durchgangs-Güter unter der Addresse eines und dest 
selben Spediteurs ober Waaren-Eigenthümers und mit einem einzelnen Frach#- 
brief auf das Lager kommen, so ist der Eintrag in das Comrole-Register in 
der dritten Columne auf folgende Art zu machen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.