Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Die Zoller und Acciser haben fuͤr die Führung des Mützungs= und Ver- 
kaufs-Protokolls eine Taggebühr von 45 kr. anzurechnen. 
Art. 26. 
Verzollung Wenn auf einem Fuhrwerk nur solche Gegenstände, die der Roßlast nach zu 
Lesinhen. verzollen sind, vor eine Zollstätte gebracht werden, so tritt die Verzollung ohne 
Rücksicht auf das Gewicht der Ladung nach der Anzahl des — dem Fuhrwerk vör- 
gespannten Zugvieh's ein; befinden sich aber auf einem Fuhrwerk mit solchen Ge- 
genstaͤnden zugleich Waaren, fuͤr welche der Zollsatz dem Centner, Scheffel oder 
Stuͤck nach bestimmt ist, so sind diese zuerst in Verzollung zu nehmen, die uͤbrigen 
Theile der Ladung aber nach ihrem Gewicht pflichtmaͤßig zu schaͤtzen und je acht 
Centner derselben als eine Roßlast zu berechnen. 
Art. 27. 
Leccer-Oel Damit nicht unter der Deklaration „Leccer-Oel und rohe weise Tücher“ an- 
und deres Baum oder Oliven-Oel und andere Wollen-Fabrikate eingeführt werder, 
krel so sind zu Begegnung solcher Joll-Unterschlagungen die unter der benannten De- 
klaration ankommenden Gegenstände nur nach vorgängiger genauer Untersuchung 
(Oeffnung der Colli und Besichtigung des Inhalts) in Verzollung zu nehmen und 
an die Eigenthümer abzugeben. 
« Art. 23. 
Autfubr In Ansehung der — nach dem Tarif vom Ausgangs-oll befreiten land- 
ohfreier Ge, wirthschaftlichen Gegenstände bleibt die bisherige Verfügung: 
senftände. daß die einzelnen Artikel und die Menge derselben von dem Exportanten 
jedesmal an der Gränz= Zollstätte bei Vermeidung einer Strafe von 5 fl. 
15 kr. für jeden Unterlassungsfall, genau angezeigt werden sollen, 
fernerhin in Kraft. Die Gränz-Zoller haben hierüber die vorgeschriebenen Regl, 
ster zu führen, welche mit der Rechnung an das Zoll-Revisorat einzulenden fFud. 
Art. 29g. 
Normal- Der Werth desjenigen Holzes, welches dem Ausfuhrzoll von zehn Prozent un- 
Kols, Preise terliegt, ist in der Regel durch ein — von dem Orts-Vorsteher beglaubigtes — 
Zeugniß des inländischen Verkäufers über den Verkaufspreis nachzuweisen.
	        
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