Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

4, Z#cl#ichen 
Verrech- 
nungen und 
Quartal= Ab- 
rechnungen 
mit den 
Unter-Zolletu. 
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Art. 36. 
Die Zollzeichen fuͤr jedes Quartal und fuͤr den ganzen Dislrikt werden dem ge- 
eigneten Cameralamt von dem Zoll--Revisorat jedesmal vor dem Anfang des 
Quartals zugeschickt, von jenem dem Ober-Loll-Beamten vorgezählt und zur ein- 
nähmlichen Verrechnung übergeben. 
Fände sich zwischen der Zahl und dem Belauf der Zollzeichen und zwischen 
der von dem Zoll-Redvisorat darüber beigelegten Specifükation eine Verschieden- 
heit, so ist dieselbe von dem Cameral-Beamten anzumerken und unterschriftlich 
zu bezeugen, zugleich aber mit dem nächsten Posttage dem Zoll-Revisorat cine 
gemeinschaftliche Anzeige hievon zu machen, indem man nach Verfluß einer län- 
gern Zeit oder gar nach Verfluß des ganzen Quartals der Entschuldigung der 
Ober-Zoller, wegen zu wenig erhaltener Zeichen, nimmer Statt geben wird. 
Von dem erhaltenen Zeichen-Vorrath wird jedem Unter-Zoller eine nach den 
Bedürfnissen der Zollstätte berechnete Quantität von dem Ober, Zoll-Beamten 
abgegeben und ordentlich vorgezählt, es wird hierüber mit sämtkichen Unter-Zol- 
lern von Quartal zu Quartal förmliche und specificirte Abrechnung gepflogen, in 
welcher die Gattung und der Belauf der an das Unter-Zollamt abgegebenen, so 
wie von diesem an das Ober-Zollamt zurückgeliefersen Zollzeichen und der gegen 
die abgegebenen Zollzeichen baar erhobene Zoll-Betrag enthalten seyn muß. 
Von dieser Summe sind sodann die gesetlich bestimmten Forderungen des 
Unter-Zollers an Einzugs-Gebühr, Taggeld rc. in Abzug zu bringen, worauf 
der Ueberrest baar einzuziehen, auch die Abrechnung mit Bemerkung des Tages, 
an welchem abgerechnet wurde, von jedem betreffenden Unter-Zoller durch Unter- 
schrift anzuerkennen ist. 
Die im Laufe des Quartals an die Unter-Zoller abgegebenen Zubuß-Holl- 
zeichen müssen ebenfalls specificirt in der Abrechnung aufgeführt, dabei aber 
jedesmal der Tag bemerkt seyn, an welchem sie in Empfang genommen wurden, 
gleichwie denn auch die während des Quartals von den Unter-Zollern gemachten 
Abschlags-Zahlungen in der Abrechnung specificirt aufgeführt und die Tage der 
Lieferungen angezeigt seyn müssen. 
Sollte sich bei der Abrechnung zeigen, daß die baar erhobene Summe und
	        
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