e) Zoll-KTag-
buͤcher,
Cassen= Tag-
buch, Geld-
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zu vergleichen, und dasjenige von den Unter-Zollern noch besonders einzuziehen
und zu verrechnen, was etwa ohne Zeichen-Abgabe erhoben worden seyn sollte.
Art. 37.
Die Ober-Zoll-Beamten haben nicht nur über denjenigen Zoll, den sie von
den Zollenden selbst erheben, die angeordneten Zoll-Tagbücher richtig zu führen,
oder da, wo Controleurce Zollschreiber Statt finden, durch diese führen zu
lieferung zur lassen, sondern auch eigene Cassen-Tagbücher zu halten, in welche sie theils die
Staats-
Haupt Casse.
von 8 zu 3 Tagen erhobenen Summen dieser Zoll-Gelder am Schluß der Woche,
theils die, von den Unter-Zollämtern an sie geschehenen Geld-Lieferungen und
andere amtliche Einnahmen an Zollstrafen, Ersatzposten, so wie die aus der Casse
bestrittene Ausgaben sogleich der Zeitfolge nach eintragen, damit sie eine fortlau-
fende Uebersicht über den Zustand ihrer Casse haben.
Die eingehenden Gelder haben sie in ihrer Amtscasse wohl zu verwahren
und nicht mit andern Amts= oder eigenen Geldern zu vermischen, noch weniger
etwas davon zu verborgen oder in eigenen Nuhßen zu verwenden, vielmehr sind
von ihnen von Zeit zu Zeit angemessene Geldlieferungen an die Staats-Haupt-
Casse zu machen, und wenigstens so oft sie nach Verhältniß der Größe ihrer
Einnahmen 2oo — b5o0 fl. beisammen haben, diese sogleich dahin abzusenden; am
Ende des Quartals aber ist jedesmal die ganze nach Abzug der Amts-Ausgaben
vberbleibende Einnahms-Summe vollbommen an die Staats-Haupt-Casse einzu-
liefern, widrigenfalls diejenigen Beamten, die später oder weniger abliefern, nach
Umständen als fsolche werden angesehen werden, welche das Geld in ihren Nußen
verwendet haben.
Zum Behuf der Erfüllung dieser Vorschrift haben die Ober-Zoller diejenigen
Strafen und Ersabposten, welche wegen Kürze der Zeit, wegen Nachlaß-Gesu-
chen 2c. im Laufe des Quartals nicht eingezogen werden können, in Ausstand
zu bringen, übrigens aber solche im folgenden Quartal um so gewißer einzu-
ziehen und zu liesern, als sie sofort ohne besondere Legitimation nicht mehr in
Ausstand geduldet werden.