Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

e) Zoll-KTag- 
buͤcher, 
Cassen= Tag- 
buch, Geld- 
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zu vergleichen, und dasjenige von den Unter-Zollern noch besonders einzuziehen 
und zu verrechnen, was etwa ohne Zeichen-Abgabe erhoben worden seyn sollte. 
Art. 37. 
Die Ober-Zoll-Beamten haben nicht nur über denjenigen Zoll, den sie von 
den Zollenden selbst erheben, die angeordneten Zoll-Tagbücher richtig zu führen, 
oder da, wo Controleurce Zollschreiber Statt finden, durch diese führen zu 
lieferung zur lassen, sondern auch eigene Cassen-Tagbücher zu halten, in welche sie theils die 
Staats- 
Haupt Casse. 
von 8 zu 3 Tagen erhobenen Summen dieser Zoll-Gelder am Schluß der Woche, 
theils die, von den Unter-Zollämtern an sie geschehenen Geld-Lieferungen und 
andere amtliche Einnahmen an Zollstrafen, Ersatzposten, so wie die aus der Casse 
bestrittene Ausgaben sogleich der Zeitfolge nach eintragen, damit sie eine fortlau- 
fende Uebersicht über den Zustand ihrer Casse haben. 
Die eingehenden Gelder haben sie in ihrer Amtscasse wohl zu verwahren 
und nicht mit andern Amts= oder eigenen Geldern zu vermischen, noch weniger 
etwas davon zu verborgen oder in eigenen Nuhßen zu verwenden, vielmehr sind 
von ihnen von Zeit zu Zeit angemessene Geldlieferungen an die Staats-Haupt- 
Casse zu machen, und wenigstens so oft sie nach Verhältniß der Größe ihrer 
Einnahmen 2oo — b5o0 fl. beisammen haben, diese sogleich dahin abzusenden; am 
Ende des Quartals aber ist jedesmal die ganze nach Abzug der Amts-Ausgaben 
vberbleibende Einnahms-Summe vollbommen an die Staats-Haupt-Casse einzu- 
liefern, widrigenfalls diejenigen Beamten, die später oder weniger abliefern, nach 
Umständen als fsolche werden angesehen werden, welche das Geld in ihren Nußen 
verwendet haben. 
Zum Behuf der Erfüllung dieser Vorschrift haben die Ober-Zoller diejenigen 
Strafen und Ersabposten, welche wegen Kürze der Zeit, wegen Nachlaß-Gesu- 
chen 2c. im Laufe des Quartals nicht eingezogen werden können, in Ausstand 
zu bringen, übrigens aber solche im folgenden Quartal um so gewißer einzu- 
ziehen und zu liesern, als sie sofort ohne besondere Legitimation nicht mehr in 
Ausstand geduldet werden.
	        
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